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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich wohne seit 2002 in einer 46qm Wohnung und zahlte bis 2004 270,00€ Miete. Nach einer minimalen Erhöhung im Jahre 2004, 9€, bekam ich heute eine weitere Mitteilung über eine Mieterhöhung zugestellt. Nun soll ich ab August knapp 11% (30,00€) mehr an Miete zahlen. Ist dies erlaubt? Habe ich eventuell ein Sonderkündigungsrecht aufgrund dieser Mieterhöhung? Meine derzeitige Kündigungsfrist beläuft sich auf 6 Monate.

Dazu muss ich noch sagen, dass durch den Vermieter längst überfällige Renovierungsarbeiten während meiner Mieterschaft komplett vernachlässigt wurden.
Stichwörter: mieterhöhung + §560

2 Kommentare zu „Mieterhöhung nach §560”

Susanne Experte!

Die Mieterhöhung liegt im erlaubten Rahmen. Ja, es besteht ein Sonderkündigungsrecht, darauf muss auch im Mieterhöhungsverlangen hingewiesen werden. Wird die Sonderkündigung in Anspruch genommen, muss die erhöhte Miete nicht bezahlt werden.
Ausserdem benötigt der Vermieter die Zustimmung auf die Mieterhöhung, die kann natürlich auch verweigert werden. (z.B. wenn die Mietbedingungen sich verschlechtert haben) Der Vermieter hat dann die Möglichkeit, auf Zustimmung zu klagen.

hh Profi

Und wie kommst Du darauf, dass Deine Kündigungsfrist 6 Monate beträgt?

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