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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Tag,
Ich habe eine Wohnung angemietet, sie hat unzählige Mängel die ich der Vermieterin schon mitgeteilt habe.
Ich habe ihr vorgeschlagen die Mängel die ich beseitigen kann auf ihre Kosten (Material) zu beseitigen (bin ausgebildeter Maler u. Lackierer), ich habe die Regelung unter Zeugen mit ihr vereinbart, sie war einverstanden.
Nun folgende Punkte:
1) Sie kommt nicht für das Material auf wie vereinbart (ich habe schon knapp 1000 € investiert weil von ihr nicht rüberkommt und ihr mitgeteilt das dies nur eine Vorleistung ist)
2) Die Gastherme ist kaputt, (wurde vom Gasmann festgestellt der das Gas geöffnet hat). Ich wusste davon vorher nichts und bin davon ausgegangen das Sie geht. Nun habe ich keine Heizung und nur Kaltes wasser um mich zu "Waschen", mehr wie ne katzenwäsche ist nicht drin, weil das wasser sau kalt ist. In meinem Mietvertag steht eine Klausel über Schönheitsreperaturen, jetzt will Sie das ich auf meine Kosten die Therme reparieren Lasse, obwohl sie schon Kaputt war!

Nun meine Frage:
Was soll ich jetzt dagegen tun?
1. möchte ich das vorgestreckte Geld wieder haben
2. Ich sehe es nicht ein die Therme auf meine Kosten reparieren zu lassen zumal sie ja schon Kaputt gewesen ist.

Wäre nett wenn ihr mir sagen könnt wie ich dagegen vorgehen kann, Zeugen habe ich die das bestätigen können was vereinbart wurde und denen die Mängel bekannt sind

Mfg
Sven
Stichwörter: defekt + gastherme + mietmangel

1 Kommentar zu „Mietmangel, gastherme defekt”

Oliver Curd Experte!

Hi,

setzen Sie Ihrer VM'rin eine Frist von 2Wochen um die 1000.--€ zu zahlen und falls Sie das nicht tut, teilen Sie ihR MIT DASS sIE SOLANGE DIE mIETE EINBEHALTEN BIS DIE !1000.--€ ERREICHT SIND:

Reparatur der Therme muss Vermieterin zahlen, der Mangel war schon vor Einzug!!!!!


Sie können auch bei Ausfall der Warmwasserversorgung die Miete mindern.


Warmwasserversorgung (Ausfall)

LG Berlin, WM 1955, S. 134.

AG Münster, WM 1981, S. U 22.

10 % !!!

deweiteren können Sie:


Warmwasserboiler (verkalkt)

Ist der Warmwasserboiler verkalkt und heizt deshalb nicht, so dass der Mieter in einer öffentlichen Badeanstalt duschen muss, hat der Vermieter die dafür anfallenden Kosten (Fahrgeld und Eintrittsgeld) zu bezahlen.

LG Kassel, Urteil vom 12.10.1978 - 1 S 89/78, WM 1979, S. 51.



mfg

o.c.

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