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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hier der Mieter und dort der Vermieter - oder umgekehrt. Die Fronten sind klar abgesteckt. Damit die Linien sich nicht verhärten, muss klar sein, wer jeweils für vertragliche Verpflichtungen haftet. <br />
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Der Mieter <br />
Der Unterschied ist klein und fein: Nicht jeder Bewohner einer Mietwohnung ist auch gleichzeitig Mieter. Immer nur derjenige, der als solcher im Mietvertrag bezeichnet ist und ihn unterschreibt, besitzt den Mieterstatus und ist somit zur Mietzahlung an den Vermieter verpflichtet.<br />
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Alleiniger Mieter<br />
Nehmen Sie als einziger Mieter einen weiteren Bewohner in Ihre Wohnung auf, bleiben Sie für Ihren Vermieter trotzdem einziger Vertragspartner - mit allen Rechten und Pflichten. Mit Ihrem Bewohner hat Ihr Vermieter nichts zu schaffen. Sie müssen sich aber eine Untervermietung vom ihm genehmigen lassen. <br />
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Bei einer Trennung von Ihrem Mitbewohner können Sie dessen Auszug verlangen. Nur bei Eheleuten entscheidet unter Umständen das Familiengericht, wer in der Wohnung bleiben darf.<br />
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Mehrere Mieter<br />
Ziehen Sie mit Ihrem Lebensgefährten, Ehegatten oder Freunden in die Wohnung ein, wird der Vermieter schon zur eigenen Absicherung darauf drängen, dass Sie alle den Vertrag unterschreiben. Dadurch haften Sie als "Gesamtschuldner". Kann also jemand seinen Mietanteil nicht bezahlen, darf sich der Vermieter an den kapitalkräftigeren Bewohner halten. Der muss dann für die gesamte Miete aufkommen. Den zuviel gezahlten Anteil kann er vom Mitmieter zurückverlangen.<br />
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Vorsicht! Möchte sich ein Mieter aus der Partnerschaft oder der Gemeinschaft lösen, wird es für ihn schwierig. Mit ihm besteht der Mietvertrag auch bei Auszug weiter. Grund ist, dass ein Mietverhältnis nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden kann. Ist der Vermieter also nicht bereit, einen Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen, haftet er weiter für gesamte Miete.<br />
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Tipp! Verlangen Sie in diesem Fall von Ihrem Mitmieter, ebenfalls zu kündigen. Sie können ihn gerichtlich dazu zwingen. <br />
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Minderjähriger Mieter<br />
So sehr Sie sich auch als Minderjähriger aus der Kontrolle elterlicher Hausordnung sehnen: Sie können nur mit Zustimmung Ihrer Eltern oder Ihres gesetzlichen Vormunds (gesetzliche Vertreter) Mietverträge abschließen.<br />
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Davon gibt es nur einige wenige Ausnahmen: <br />
Sie dürfen einen Mietvertrag alleine wirksam unterschreiben, wenn Sie mit Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters auswärts eine Berufstätigkeit aufnehmen.<br />
Werden Ihnen von Ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmte Geldbeträge überlassen, um davon Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, können Sie darüber frei verfügen und auch eine Wohnung mieten. <br />
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Der Vermieter <br />
Wer Vermieter ist, steht im Mietvertrag. Sitzt er Ihnen persönlich bei der Vertragsunterzeichnung gegenüber, kennen Sie ihn ja schon und wissen, mit wem Sie es zu tun haben.<br />
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Hausverwaltung<br />
Oft lässt der Vermieter alle die Wohnung betreffenden Angelegenheiten durch einen Hausverwalter erledigen. Der unterschreibt den Mietvertrag für den Vermieter und regelt die ordnungsgemäße Übergabe. Zwischen Mieter und Hausverwalter entsteht kein Vertragsverhältnis.<br />
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Wie weit die Befugnisse des Hausverwalters reichen, wissen Sie nach einem Blick in die ihm vom Vermieter auszustellende Vollmacht. <br />
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Vermieterwechsel<br />
Verkauft der Vermieter seine Wohnung, wird der Käufer nach Eintragung im Grundbuch Ihr neuer Vermieter. Sie werden nicht gefragt und können dagegen nichts tun. Alle Vermieter-Rechte und Vermieter-Pflichten gehen auf den neuen Vermieter über. An Ihrem bisherigen Mietvertrag ändert sich indessen nichts. Sie müssen nicht etwa einen neuen Mietvertrag abschließen. Sie haben ja bereits einen. Und der gilt weiter.<br />
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Erst nach Eintragung ins Grundbuch ist der Neue berechtigt, von Ihnen die Miete zu verlangen. Will er sie vorher, muss er Ihnen eine Vollmacht des "alten Vermieters" vorlegen, die ihn zum Einzug der Miete berechtigt. <br />
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Stichwörter: vertragsparteien + mietvertrag

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