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Der Eigentümer darf vom Mieter eine Vorauszahlung für die Nebenkosten verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde. Er darf sich jedoch "durch überhöhte Vorauszahlungen keine verdeckte Finanzierung verschaffen", urteilte das Bayerische Oberste Landesgericht. Der Mieter darf die Pauschale kürzen, wenn sie von Anfang an zu hoch angesetzt war oder sich die Nebenkosten im Laufe der Zeit reduzieren. <br />
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(Bayerisches Oberstes Landesgericht, RE-Miet 1/95)<br />