Susanne
Es kann umgelegt werden, was im MV vereinbart wird. Für den MV gibt es 3 Möglichkeiten: 1. Positionen, die umgelegt werden, werden einzeln aufgelistet (Grundsteuer darf umgelegt werden, wenn sie mit aufgelistet ist)
2. MV bezieht sich auf §27 der II. Berechnungsverordnung (Grundsteuer darf umgelegt werden)
3. neuere MV beziehen sich auf die Betriebskostenverordnung (Grundsteuer darf umgelegt werden)
Schlecht für den VM ist es demnach, wenn er unter Modell 1 die Grundsteuer nicht eingetragen hat.
Was nach § 27 der II.Berechnungsverordnung und nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden kann, kann in der Rubrik Gesetze nachgelesen werden.
spritmaster
Danke !!! Im MV ist es nach §27 gereglt. Schade .. <!-- s --><!-- s -->
Es kann umgelegt werden, was im MV vereinbart wird. Für den MV gibt es 3 Möglichkeiten: 1. Positionen, die umgelegt werden, werden einzeln aufgelistet (Grundsteuer darf umgelegt werden, wenn sie mit aufgelistet ist)
2. MV bezieht sich auf §27 der II. Berechnungsverordnung (Grundsteuer darf umgelegt werden)
3. neuere MV beziehen sich auf die Betriebskostenverordnung (Grundsteuer darf umgelegt werden)
Schlecht für den VM ist es demnach, wenn er unter Modell 1 die Grundsteuer nicht eingetragen hat.
Was nach § 27 der II.Berechnungsverordnung und nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden kann, kann in der Rubrik Gesetze nachgelesen werden.[/quote:71467]