Susanne
1. Was wurde im MV zu den Nebenkosten vereinbart? Eine Pauschale oder eine Vorauszahlung? Bei einer Pauschale gibt es keine Abrechnung, demnach kann der VM auch keine Forderung mehr stellen.
2. Bei einer Vorauszahlung muss der VM abrechnen. Die Abrechnung beläuft sich über 12 Monate des Wirtschaftsjahres, das i.d.R. dem Kalenderjahr entspricht und ist dem Mieter innerhalb der nächsten 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zuzustellen. Kommt die Abrechnung ausserhalb der Ausschlussfrist, so hat der Mieter immer noch Anspruch auf sich ergebende Guthaben, der Vermieter aber keinen Anspruch mehr auf Nachforderungen.
Für Euch gilt demnach:
entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr, so muss der Vermieter die Abrechnung vom 01.01.2005-31.12.2005 bis spätestens 31.12.2006 zugestellt haben, um hier sich ergebende Nachzahlungen fordern zu können. Die Abrechnung aus 2004 hätte demnach bis zum 31.12.2005 zugestellt werden müssen, um die Forderungen geltend zu machen. Entspricht das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so muss die Abrechnung bis zum Ultimo des jeweils 12. Monats nach Abrechnungszeitraum zugestellt sein.
Eine Abrechnung "über die letzten 4 Jahre" ist ungültig und ergibt daher keine berechtigte Forderung.
phoebe
Hallo Susanne,
erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort, ich denke unser Urlaub ist gerettet <!-- s --><!-- s -->
Gruß Sandra