Werner1
Zwangsverwaltung:
Für die Mietkaution gilt: Der Mieter kann vom Vermieter bei Beginn der Zwangsverwaltung die Aushändigung der Kaution an den Zwangsverwalter verlangen.(LG Düsseldorf WM 92, 542)Solange dieses nicht geschehen ist, kann der Mieter gegenüber dem Zwangsverwalter aber keinen Schadensersatzanspruch wegen nicht gesetzmäßiger Anlage der Mietkaution durch den ehemaligen Vermieter geltend machen (AG Köln WM 87, 351). Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Zwangsverwalter die Kaution zurückzahlen, selbst dann wenn er den Betrag gar nicht vom Vermieter erhalten hat. (OLG Hamburg WM 2002, 29)