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Hallo,
wir haben folgenden Fall:
Wir waren Mieter von 05/2004 bis 03/2005 in einer 2-Zimmer-Wohnung mit ca. 62,5 qm. Gemäß Mietvertrag haben wir eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 130,00 Euro geleistet. Außerdem ist im Anhang des Mietvertrags geregelt, dass alle umlagefähigen Kosten (bis auf Heizung, Warmwasserbereitung sowie Kaltwasserverbrauch) nach den Miteigentumsanteilen (MEA) umgelegt werden. Diese sind laut Mietvertrag (bei 10.000 Gesamt-MEAs) 617 MEA für unsere Wohnung.
Im Mai 2005 bekamen wir die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004, nach welcher wir eine Rückzahlung von rund 60 Euro zu erwarten haben. Allerdings stellten wir fest, dass die umlagefähigen Kosten mit einem MEA von 751 veranschlagt wurden. Vor 1,5 Wochen erhoben wir fristgerecht schriftlich Einspruch, da unserer Meinung nach laut Mietvertrag für die umlagefähigen Kosten ein MEA von 617 zu veranschlagen ist.
Heute bekamen wir schriftlich Antwort: „Wir (die Grundbesitzverwaltung) möchten Sie nochmals bitten dieses Versehen zu entschuldigen. Die Anlage 3 zur BK-Abrechnung im Mietvertrag ist für das gesamte Objekt gültig. Der sich für Ihre Wohnung ergebende Anteil wurde versehentlich nicht geändert.“
Außerdem hat die Verwaltung dem Brief einen Auszug der Teilungserklärung mitgeschickt, in dem die tatsächlichen Miteigentumsanteile auch ersichtlich sind. Hier sieht man auch, dass die 751 MEA richtig sind, nur stehen im Mietvertrag die 617 MEA.
Können wir auf den im Mietvertrag stehenden MEA von 617 verweisen und eine Reduzierung der Abrechnung verlangen bzw. einklagen? Falls ja, ist der MEA von 617 bis zum Ende des Mietverhältnisses, d.h. für die Monate Januar bis März 2005 gültig? Für das Jahr 2004 geht es um einen Betrag von ca. 50 Euro.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Die Geierchen