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Nutzung des Balkons
Der vertragsgemäße Mietgebrauch des Balkons der Eigentumswohnung ist vom vermietenden Wohnungseigentümer auch dann zu dulden, wenn mit Eigentümerbeschluss eine Änderung des Gebrauchs des Balkons beschlossen ist (hier: Entfernung eines Fangnetzes vom Balkon).
Amtsgericht Köln, urteil vom 03.12.2001 - Aktenzeichen: 222 C 227/01.