Aschure
Hallo Goldi,
ich kann dir nur schreiben was ich weiß.
Also der Vermieter hat ein Jahr Zeit dir die Nebenkostenabrechnung vorzulegen, dann verjährt sie.
Z. B. Abrechnung für das Jahr 2005 muss zum 31.12.2006 vorliegen, ansonsten ist die Forderung verjährt.
Wie die Verjährungsfrist ist, bei Widerspruch weiss ich nicht. Aber ich denke auch hier ist der Vermieter in der Pflicht in einem bestimmten Zeitraum die geforderten Unterlagen vorzulegen.
Du hast das Recht auf Einsichtnahme sämtlicher Belege über die angefallenen Kosten. Mit der Antwort: "Letztes Jahr bezahlt, dieses Jahr auch!" ist es nicht getan. Tatsache ist, dass man sich später informieren kann und ab dem Zeitpunkt auch nachhaken kann, wie denn die Kosten zustandekommen.
Man hat nur nicht das Recht bereits bezahltes zurück zu fordern, weil man dies dann schon akzeptiert hat.
Da der Vermieter aus irgendeinem Grunde nicht die Belege vorlegen will, würde ich einfach zuwarten. Die Frage ist auch folgende: Hast du nur die Hausmeisterkosten beanstandet oder die gesamte Nebenkostenabrechnung? Denn dann glaube ich sieht es rechtlich auch nochmals anders aus.
Gruß aschure
Goldi03421
Also beanstandet habe ich meines Wissens nach die gesamte Nebenkostenabrechnung, mit u.a. dem Hinweis, dass mir die Hausmeisterkosten schleierhaft sind.
Rechtzeitig ist die Abrechnung schon erfolgt, aber interessant sind evtl. die Handlungszeiten des Vermieters. Wer braucht schon ein Jahr um auf einen Brief zu antworten?
Danke dir zunächst für deine Antwort.
Vielleicht äußert sich ja noch jemand zu dem Problem.
Aschure
Also wenn du die gesamte Abrechnung widerrufen hast, dann ist er sowieso in der Pflicht die Nachweise zu führen.
Bezüglich des langen Zeitraums. Da bin ich mir nicht sicher, was die Verjährung betrifft. Die Reaktionszeit ist definitiv zu lang und es stellt sich die Frage, wie wichtig ihm diese Nebenkosten dann überhaupt noch sind.
Hier würde ich einfach mal, wenn nötig, ein Beratungsgespräch beim Anwalt führen. Der kann dir genau sagen, ob du überhaupt noch etwas zahlen mußt, da er sich mit Verjährungsfristen prima auskennt.
Hier lohnt es sich schon mal 70 Euro zu investieren. Falls du eine Rechtschutz hast für Mietangelegenheiten übernimmt auch die Rechtschutz so ein Erstberatungshonorar.
Gruß Aschure
Ghostraider
Schau einmal hier rein und überprüfe den alten Mietvertrag und vergleiche die Daten.
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec6/6.html
http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/107/26081
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Nebenkostenabrechnung_Wohnung.htm
http://www.fachwissen-katalog.de/2007/03/17/nebenkostenabrechnung-darauf-sollten-sie-achten/
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Betriebskosten abrechnen. Versäumt er dies, sind Nachforderungen ausgeschlossen. Vereinbarungen im Mietvertrag, die hiervon abweichen, sind ungültig.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten, was er aber möglicherweise erst in einem Prozess beweisen muss. Bei Nebenkosten-Abrechnungen gilt ausnahmsweise: Gleiches Recht für alle. Auch der Mieter muss Einwände innerhalb von zwölf Monaten mitteilen.
Also wenn die Nachfrage nach den erhöhten Hausmeisterkosten erst nach 13 Monaten kommt <!-- s --><!-- s --> Pech für den Mieter.
In Bezug auf alle Kosten ist der Vermieter zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
Ich würde die ganze Sache von einem Anwalt prüfen lassen.
Gruß
ghost