Susanne
Du wirfst in Deinem Posting offensichtlich die Begriffe Vormieter und Vermieter durcheinander.
Vermieter: natürlich hat der ein Anrecht auf die Mietzahlung, und zwar vom jeweiligen Mieter. Ist auch egal, ob vor Beginn des schriftlichen MV. Mit der Überlassung der Wohnräume ist ein mündl. MV schon zustande gekommen.
Vormieter: Hat der Vormieter Euch verfrüht Zugang zur Wohnung verschafft, so hätte er im Vorfeld klären müssen, dass das nur im Zusammenhang mit anteiliger Mietzahlung möglich ist. Bei 2 Wochen könnte ich diesen Aufstand ja noch verstehen, aber bei 3 Tagen....
Wer wars denn nun?
bjoern
Hallo Susanne & alle,
sorry, nein, ich verwende nur verwirrende Abkürzungen <!-- s --><!-- s --> Also: In meinem obigen Posting ist "VM" der VORmieter, nicht der VERmieter (mit dem verstehen wir uns prächtig). Die Frage ist im Grunde, ob meine völlig bekloppte mündliche Zusage rechtlich bindend ist, besonders vor dem Hintergrund, daß wir zwei Hauptmieter sind, von denen nur einer diese Zusage gemacht hat.
Danke & Gruß,
Björn
PS Der Vormieter ist (Patent-)anwalt. Das erklärt vielleicht den Aufstand <!-- s --><!-- s -->
Susanne
Falls der sich nochmal meldet, würde ich ihn darauf hinweisen, dass solche Absprachen vorher getroffen werden müssen, und zwar mit allen Vertragsparteien. Ohne schriftliche Vereinbarung hat er sowieso Probleme mit der Beweispflicht, zudem Ihr noch zu 2 seid.