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Provisionsbeteiligung durch Versicherungsvertreter

Nicht selten verlangen Verbraucher beim Abschluss eines Versicherungsvertrags vom Vertreter eine Beteiligung an dessen Provision. Der Bundesfinanzhof befasste sich mit der Frage, wie derartige Einkünfte steuerrechtlich zu behandeln sind.

Muss der Kunde außer seiner Unterschrift unter den Versicherungsvertrag keine weiteren Leistungen erbringen, kommt die Zahlung durch den Vertreter einem Rabatt gleich, der nicht der Einkommensteuer unterliegt. Verpflichtet sich der Versicherungsnehmer jedoch, im Gegenzug neue Kunden zu werben, hat er die erhaltenen Zahlungen voll zu versteuern.

Urteil des BFH
X R 94/96
Wirtschaftswoche Heft 18/2004, Seite 170

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