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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich werde demnächst meine Wohnung kündigen und habe deshalb mal den Mietvertrag und das Übergabeprotokoll studiert, hinsichtlich meiner hinterlassenen Kaution (die Gesellschaft ist bekannt dafür diese nicht oder nur anteilig zurückzuzahlen). Im Mietvertrag wird auf das Übergabeprotokoll und umgekehrt verwiesen. Lt. Übergabeprotokoll verpflichtet sich der Mieter die Wohnung untapeziert, lt. Mietvertrag entweder neu tapeziert oder nur neu gestrichen je nach Zustand der Tapeten zu verlassen. Ich habe die Wohnung vom Vormieter vor 1,5 Jahren nicht renoviert und teiltapeziert übernommen. Was zählt nun?
Ebenso steht eine Klausel im Übergabeprotokoll, dass ich zur Qualitätsverbesserung der im Protokoll aufgenommenen Mängel verantwortlich bin. Ist das zulässig? In einem weiteren Absatz steht nun:
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 1 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

Nächster Absatz: Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. 1 und 2, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen.

D.h. einerseits verpflichtet er den Mieter zur Abschlussrenovierung, andererseits hebt er diese durch Zahlung eines Kostenanteils wieder auf. Ich kenne das Gerichtsurteil über Schönheitsreparaturen und Abschlussrenovierung, kann es aber beim besten Willen nicht auf diese wirren Klauseln im Mietvertrag anwenden.

Noch mehr Fragen:

Der Vermieter hat die gesetzlichen Fristen für Schönheitsreparaturen eingehalten. Jedoch mit starrer Formulierung:

Diese Arbeiten sind regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume... Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig...

Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 1 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen....

Für Heizkörper dessen Rohre, Fenster und Türen hat der Vermieter eine Frist von 5 Jahren festgelegt. Sind diese i.O.?

Ist dies alles Gesetzeskonform?

Beim Vormieter meiner Nachbarin hat der Vermieter für uralte Rippenheizkörper, von denen einer eine Leckage hatte, 300 Euro für anteiliges Streichen abkassiert. Die Heizkörper wurden aber nie gestrichen.

Obwohl ich die Wohnung gehegt und gepflegt habe, möchte ich mir nicht ausmahlen, was mir beim Auszug blühen wird!

Viele Grüße

Ficus
Stichwörter: bzw + mietvertrag + Übergabeprotokoll

0 Kommentare zu „Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll”

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