Werner1
Mal hinsichtlich da hier keine Rechtsberatung erlaubt ist, eine allgemeine Antwort:
Zieht der Mieter vor Ablauf der Mietzeit oder der Kündigungsfrist aus, entfällt für Ihn nicht die Pflicht, Miete zu zahlen. Der Vermieter darf die Wohnung grundsätzlich leer stehen lassen und bis zum Ende der Mietzeit auf Zahlung der Miete bestehen. Eine Ausnahme soll nach Auffassung der Gerichte möglich sein, wenn es sich beim Vermieter um ein großes Wohnungsunternehmen handelt, das Wartelisten führt und deshalb jederzeit anderweitig vermieten kann. Bietet der Vermieter dem Mieter anlässlich seiner Kündigung an, er könne vorzeitig aus der Wohnung ausziehen, dann braucht der Mieter nicht mehr weiterzuzahlen, wenn er dieses Angebot annimmt. Das kann auch gelten, wenn der Vermieter wegen besonders dringenden Eigenbedarfs gekündigt hat und der Mieter mit Rücksicht darauf vor Ablauf seiner Kündigungsfrist auszieht. Auch aus Treu und Glauben kann sich ein Recht des Mieters ergeben, eine sehr lange Kündigungsfrist abzukürzen, wenn dem Vermieter die sofortige Weitervermietung ohne weiteres möglich und zumutbar ist.
Wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neuer Mieter die Wohnung bezieht, braucht der alte Mieter ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr zahlen. Kann der Vermieter jedoch nur einen geringeren Mietpreis erzielen, muss der Mieter ihm die Differenz ersetzen, wenn der Vermieter ihn vorher von der geplanten Vermietung informiert hat, es sei denn, der Mieter hatte Grund zu der Annahme, das Mietverhältnis sei beendet, oder der Vermieter hat ohne Grund unter Preis weitervermietet. (BGH WM 93, 346)
Auch wenn der Vermieter die Wohnung selbst benutzt, braucht der Mieter keine Miete mehr zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter in der Zwischenzeit umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung vornimmt. (LG Köln WM 87, 84)u.a. , es sei denn, die Arbeiten dienen dazu, eine vorzeitige Weitervermietung zu ermöglichen.(OLG Koblenz WM 95, 154) Allerdings trägt der Mieter die Beweislast für eine anderweitige Nutzung der Wohnung durch den Vermieter.(OLG Oldenburg RE WM 81, 177)
Zu a) Auch dann wenn der Mieter einen qualifizierten Nachmieter bringt und der Vermieter diesen akzeptiert ( muss er nicht) kann der Vermieter seinen Anspruch hinsichtlich seiner Überlegungsfrist bis zu 3 Monaten ausdehnen.Bis dahin bleibt der Mieter zahlungspflichtig aus seinem bestehenden Mietvertragsverhältnis.
Zu b) Nein, der Vermieter hat nur einen Zahlungsanspruch gegen seinen Mieter. Eine Gegenseitige Verpflichtung eines LP kann bestenfalls erst nach zweijähriger Lebenspartnerschaft begründet werden, aber das greift hier dann eher ins Familienrecht.
Zu c) Der Vermieter muss sich keinesfalls auf irgentwelche Schreiben des Mieters einlassen. Er hat aus dem bestehenden Mietvertragsverhältnis einen Erfüllungsanspruch. Das bedeutet das er die vereinbarte Miete (Mietzins) bis zur Beendigung des Mietverhältnisses (nach Ablauf der Kündigungsfrist) einfordern kann. Allerdings würde der Vermieter gut daran tun einen solventen Mieter (Nachmieter) zu akzeptieren.
Tipp: Alle Mieten bis zur regulären Beendigung auch zahlen. Über eine Verkürzung der Mindestlaufzeit ist sicher mit dem Vermieter zu verhandeln. Allerdings könnte er auf volle Mietzeit bestehen. Alles eine geschickte Verhandlungssache.