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Rechtzeitigkeit der Schwangerschaftsmitteilung an den Arbeitgeber

Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nach dem Mutterschutzgesetz unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hatte oder diese ihm bis zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wurde. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist das Überschreiten der Zweiwochenfrist dann unschädlich, wenn dies auf einem Umstand beruht, den die Schwangere nicht zu vertreten hat und eine Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Mitteilungspflicht ist Genüge getan, wenn die Arbeitnehmerin einen einfachen Brief mit der Schwangerschaftsmitteilung nachweislich aufgegeben hat, dieser jedoch beim Arbeitgeber (angeblich) nicht eingegangen ist.

Urteil des BAG vom 16.05.2002
2 AZR 730/00
MDR Heft 12/2002, Seite R 8

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