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„Reservehahn“ in Wohngebiet verboten
Nach einem langwierigen Rechtsstreit erklärte das zuständige Gericht trotz der damit verbundenen Lärmbelästigung die Haltung von Hennen und eines Hahns in einem Wohngebiet für zulässig. Beflügelt von diesem Erfolg schaffte der Hobby-Tierzüchter daraufhin noch einen Ersatzhahn an. Der streitbare Nachbar zog erneut vor Gericht und hatte diesmal mehr Erfolg.
Dem Argument des Tierhalters, eine vernünftige Zucht sei nur mit einem zweiten Hahn möglich, folgte das Gericht nicht. Das Gericht hielt die Lärmbelästigung durch zwei „Gockel“ für die Nachbarschaft nicht mehr für zumutbar. Mit der Anschaffung eines zweiten Hahns muss der Züchter daher warten, bis der „Haupthahn“ seine Dienste nicht mehr verrichtet.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2002
10 E 434/01
Hausbesitzer Zeitung 23/2002, Seite 13
NVwZ-RR 2002, 331