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Schmutzige Schuhe und anderes im Flur
Vielerorts ist es üblich, dass die Hausbewohner bei schlechtem Wetter ihre Schuhe vorübergehend auf der Fußmatte abstellen. Dagegen können die Nachbarn keine Einwände erheben (OLG Hamm, WM 88, 413).
Im Übrigen ist das Abstellen von Gegenständen im Hausflur oder Treppenhaus aber nicht ohne weiteres erlaubt (AG Köln, WM 82, 86). Der Mieter darf nicht Schuh- und Besenschränke (AG Köln, WM 89, 86), Regenschirme oder Wäschetruhen im Hausflur platzieren – ebenso wenig Getränkekästen (LG Hamburg WM, 89, 22). Ein Hausbewohner darf auch nicht seine Mülltüten bis zum endgültigen Transport in die Mülltonne vor seiner Wohnungstür zwischenlagern (OLG Düsseldorf, WM 96, 436; AG Köln, WM 80, 41).
Grundsätzlich sind die Gepflogenheiten vor Ort ausschlaggebend, unter Umständen enthält die Hausordnung hierzu eine Regelung. In vielen Mietshäusern ist es Sitte, Pflanzen vor der Haustür aufzustellen oder zur Adventszeit einen Kranz außen an die Wohnungstür zu hängen.
Hat der Vermieter bestimmte Gegenstände im Hausflur über einen längeren Zeitraum kommentarlos hingenommen, kann er die Beseitigung nicht mehr verlangen – zum Beispiel einen Besenschrank, den er seit 13 Jahren im Hausflur geduldet hat (AG Bergisch-Gladbach, WM 94, 197).
Quelle: DMB