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Makler muss über Zweifel an Grundstücksfläche aufklären
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein gewerblich tätiger Makler den Kaufinteressenten über alle ihm bekannten Umstände, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein können, aufklären. Die Erklärungen des Maklers müssen dann so beschaffen sein, dass sie dem Kaufinteressenten keine unzutreffenden Vorstellungen vorspiegeln.
Hat ein Makler vor der Vermittlung eines Grundstücks die Flächenangaben des Eigentümers nicht nachgeprüft und in der Anzeige, auf die sich ein Kaufinteressent meldet, die Größe des Gartenanteils mit einer größeren Fläche angegeben als in vorangegangenen Anzeigen, muss er diese Tatsache offenbaren. Der Hinweis im Exposé, dass die dort enthaltenen Angaben von den Eigentümern stammen und dass für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde, befreit den Makler nicht von seiner Offenbarungspflicht.
Stellt sich die frühere, kleinere Flächenangabe als zutreffend heraus, hat der Makler dem Erwerber, der bei Kenntnis der um ein Drittel kleineren Gartenfläche nur einen geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Urteil des OLG München vom 14.04.2005
19 U 5861/04
OLGR München 2005, 406