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Sozialamt <br />
Erklärt sich das Sozialamt bereit, die Miete für einen Mieter zu übernehmen, begründet das noch keinen Zahlungsanspruch beim Vermieter gegenüber dem Sozialamt. (OVG Münster, Az. 22 A 5519/98, aus: WM 3/01, S. 119) <br />
Trotz Übernahme der Mietzahlung durch das Sozialamt bleibt die Möglichkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug bestehen, wenn das Sozialamt die rückständigen Mieten zu spät zahlt, weil der Mieter die Verspätung zu vertreten hat. (LG Berlin, Az. 64 S 334/00, aus: GE 8/01, S. 552) <br />
Fall: Einem Mieter wurde wegen hoher Mietrückstände fristlos gekündigt. Mit der Übernahmeerklärung durch das Sozialamt wurde diese Kündigung unwirksam. Weil keine Zahlung erfolgte, wurde erneut fristlos gekündigt. Einige Tage später erfolgte dann die Begleichung des gesamten Rückstands. Zu spät. Zwar hat der Mieter die Verspätung nicht verschuldet, aber zu vertreten. Die Kündigung bleibt gerechtfertigt. <br />
Sozialhilfe und teure Wohnung <br />
Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung um, kann er die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wäre. Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist. (BVerwG, Az. BVerwG 5 C 14/95, aus: GE 12/96, S. 1555) <br />
Sozialklausel und Räumungsklage <br />
Hat das Gericht das Mietverhältnis durch Gestaltungsurteil aus Härtegründen der Sozialklausel auf bestimmte Zeit fortgesetzt, so ist das Vertrags- <br />
verhältnis mit Ablauf der bestimmten Zeit beendet. Zieht der Mieter trotzdem nicht aus, muß der Vermieter, ohne daß es (mangels stillschweigender Vertragsverlängerung) einer erneuten Kündigung bedurft hätte, erneut auf Räumung klagen. (LG Braunschweig, Az. 6 S 211/96, aus: WM 4/98, S. 220)<br />