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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Spielplatz ist „üblich“

Anwohner darf nicht auf Ausgleichszahlungen hoffen

„Kinder? Ja gerne, aber nicht in meiner Nähe.“ Nach diesem Motto verhalten sich trotz des Geburtenrückgangs gelegentlich manche Deutschen. Ein Mieter aus Berlin klagte zum Beispiel vor Gericht, weil ihm bei Abschluss des Vertrages nicht klar gemacht worden sei, dass auf einer Freifläche vor seiner Wohnung ein Kinderspielplatz errichtet werden solle.

Vor dem Kadi kam er damit nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht durch. Mit der Einrichtung von Sandkasten, Schaukel und Rutsche müsse man als Nachbar jederzeit rechnen. Das sei gerade bei neuen Wohnanlagen „üblich“ und durchaus „sozialadäquat“. Besondere Hinweise auf einen möglichen Standort für einen Spielplatz seien nicht nötig. Wer es partout vermeiden wolle, durch Kinder belästigt zu werden, der müsse sich ausdrücklich im Vertrag dagegen absichern.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 64 S 423/03)
Stichwörter: spielplatz + „üblich“

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