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Streupflicht an Feiertagen

Die Streupflicht einer Gemeinde beginnt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht vor 9 Uhr. Dies gilt auch für verkehrswichtige und / oder gefährliche Straßenabschnitte.

Urteil des OLG Oldenburg vom 28.09.2001
6 U 90/01
MDR 2002, 216
OLGR-CBO 2002, 7
Stichwörter: feiertagen + streupflicht

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