Gast
Sagt wohl alles: <!-- s --><!-- s -->
Ist die Wohnung mit Teppichboden vermietet und vertraglich vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen zu tragen hat, so kann der Vermieter nicht nach 10 Jahren vom Mieter verlangen, dass er neuen Teppichboden verlegt; denn zu den Schönheitsreparaturen gehört nicht die Erneuerung des infolge normalen und vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissenen Teppichbodens. Vielmehr ist die normale Abnutzung mit der Miete abgegolten. Die notwendige Erneuerung muss der Vermieter selbst tragen. (OLG Hamm, Az. 30 RE-Miet 3/90, aus: Tsp 20.10.01 S. I17)
Gast
Ich habe ein ähnliches Problem. Mein Teppich war bei meinem Einzug vor 5 Jahren schon ziemlich verschlissen (im Vertrag steht: Teppich gebraucht). Der Vertmieter hat angekündigt, einen neuen Teppich reinzulegen, allerdings will er das in der Zeit machen, in der ich noch Miete zahle.
Meiner Meinung nach müsste er das machen, wenn mein Mietvertrag ausgelaufen ist. Habe ich damit recht?