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Umweltberater kann Freiberufler sein. Druckansicht
Mit Urteil zur Gewerbesteuer 1995 vom 26. August 2004 (Az.: 6 K 2667/02) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem in der Finanzgerichtsbarkeit häufig angesprochenen Problem der Abgrenzung von gewerblichen zu freiberuflichen Einkünften Stellung genommen.

Die Abgrenzungsproblematik ist deswegen von erheblicher Bedeutung, weil bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit einerseits keine Gewerbesteuer anfällt und andererseits die im Einkommensteuergesetz vorhandene Aufzählung einzelner freiberuflicher Tätigkeiten nicht abschließend ist. Im Gesetz (§ 18 Abs. 1 EStG) sind (neben weiteren Berufen) beispielsweise Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Ingenieure, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten, beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Lotsen und „ähnliche Berufe” genannt (sogen. Katalogberufe).

Im Streitfall war der Kläger für Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie als Berater selbständig tätig. Das Finanzamt wertete dies nicht als freiberufliche Tätigkeit und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Die dagegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen war erfolgreich.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wertete die vom Kläger als Umweltberater bezeichneteTätigkeit als Ausübung eines dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufs. Da es kein typisches Berufsbild des beratenden Betriebswirts gäbe, die Berufsbezeichnung frei geführt werden dürfe, komme es in strenger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut darauf an, dass im Vordergrund der Berufstätigkeit die betriebswirtschaftliche Beratung stehe.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ergebe sich, dass sich die Beratungstätigkeit des Klägers auf wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre erstrecke und er über eine dem „ Staatlich Geprüften Betriebswirt” vergleichbare Qualifikation verfüge. Da die Abgrenzung von betriebswirtschaftlichen Hauptbereichen einer permanenten Weiterentwicklung unterliege und mittlerweile ein auf Umweltbelange ausgerichteter betriebswirtschaftlicher Studiengang existiere, könne der Bereich des „Umweltmanagements”, in dem der Kläger hauptsächlich tätig sei, als Hauptbereich der Betriebswirtschaft angesehen werden. Eine mögliche Spezialisierung eines beratenden Betriebswirts auf diesen Hauptbereich könne nicht aus dem Anwendungsbereich der Katalogberufe ausgeklammert werden.

Da der Sachverständige auch eine entsprechende Qualifikation des Klägers attestieren konnte, hob das Finanzgericht Rheinland - Pfalz den Gewerbesteuermessbescheid auf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Stichwörter: freiberufler + umweltberater

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