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Versorgungsrechtliche Bedeutung eines Tarifvertrags für die Übernahme freier Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis
Die Parteien haben darüber gestritten, ob bei der Berechnung der Betriebsrente die Beschäftigungszeiten des Klägers als freier Mitarbeiter zu berücksichtigen sind. Der keiner Gewerkschaft angehörende Kläger war bei der beklagten Rundfunkanstalt als Kameraassistent tätig. Vom 2. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 wurde er als sogenannter "fester freier Mitarbeiter" beschäftigt. Nachdem mehrere Beschäftigte der Beklagten erfolgreich auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses geklagt hatten, kam es zum Abschluß des sogenannten Einfädelungstarifvertrages vom 11. März 1975. Er enthielt für die freien Mitarbeiter, die im Jahre 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, besondere Regelungen. Unter anderem wurde die Wartezeit für die betriebliche Altersversorgung unter bestimmten Voraussetzungen abgekürzt. Soweit der Einfädelungstarifvertrag keine Sonderregelungen enthielt, sollten sich die Rechte der Arbeitnehmer nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages richten. Aus der vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigung als freier Mitarbeiter sollten keine Rechte hergeleitet werden können. Die Parteien schlossen auf Antrag des Klägers den Arbeitsvertrag vom 21. Juni 1975. Er hat auf die tarifvertraglichen Regelungen einschließlich des Einfädelungstarifvertrages verwiesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch seine Beschäftigung als freier Mitarbeiter sei für seine Versorgungsansprüche von Bedeutung, denn auch bei dieser Tätigkeit habe es sich rechtlich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Einfädelungstarifvertrag stellt darauf ab, ob eine freie Mitarbeit vereinbart worden war. Er ist auch dann anwendbar, wenn die rechtliche Einordnung der Tätigkeit unzutreffend war. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten bot er eine Kompromißlösung an. Der Kläger mußte keinen Arbeitsvertrag nach dem Einfädelungstarifvertrag schließen, sondern konnte statt dessen auf Feststellung klagen, daß auch seine freie Mitarbeit ein Arbeitsverhältnis dargestellt habe. Der Einfädelungstarifvertrag ist wirksam. Insbesondere verstößt er nicht gegen den Gleichheitssatz. Er ist nach wie vor gültig. Durch spätere Änderungen des Versorgungstarifvertrages wurde er nicht abgelöst.

BAG, Urteil vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 46/02 - Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 9.November 2001 - 6 Sa 56/01 -

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