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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe ein Problem. Ich wohne seit knapp 1 Jahr in einer Wohnung. Nach und nach haben wir Schimmel an 2 Wänden, der nach und nach hervortritt. (Laut Nachbarn hatte der Vormiter das selbe Problem).
Seit einigen Wochen ist die Terrassentüre von innen angelaufen, im Schlafzimmer sammeln sich die Wassertropfen. Laut Vermieter lüften wir zu wenig. Allerdings kann ich keine Fenster tagelang offen stehen lassen, wenn ich fortfahre und die Wohnung leer steht. Sämtliche Pflanzen verschimmeln. Der Vermieter verlangt, dass wir heizen sollen. Allerdings heizen im Sommer??? Unsere Nebenkostetenpauschale beträgt über 200 Euro, bei 2 Zimmern 65 qm. Das Badezimmer ist selbst auf Stufe 5 im Winter nicht zu beheizen (max. 12°)
Der Vermieter möchte nun, dass wir den Schimmel besprühen und tagsüber alle Fenster offen lassen sollen (wir sind berufstätig also keine Chance).

Was kann ich tun??? Besteht hier die möglichkeit einer fristlosen Kündigung, da uns die Mängel verschwiegen wurden?? Auch einige kleineren Reperaturen wurden uns vor Einzug versprochen, allerdings nie eingehalten.

Wir wollen jedenfalls kündigen, so schnell wie möglich, da eine wirkliche Trockenlegung der Räume im Herbst/Winter kaum möglich sein dürfte. Und fremde Leute lasse ich nicht unbeaufsichtig in meine Wohnung.

Wäre unendlich dankbar über Tips und Infos, wie ich mich richtig verhalten soll.

Vielen Dank im Voraus

Nico
Stichwörter: feuchtigkeit + kündigung

2 Kommentare zu „Kündigung bei Feuchtigkeit”

volker* Experte!

Hallo Nico,

das Anlaufen der Scheiben von innen ist ein Zeichen für zu hohe Luftfeuchtigkeit. Ob diese nun am Lüften und Heizen liegt oder an baulichen Mängeln, kann auf Distanz keiner beurteilen.

Schreib dem Vermieter, dass die Mängel bestehen und setz ihm eine Frist von 14 Tagen zur Behebung des Mangels.

Sollte sich dann nicht tun, kündige fristlos mit der Begründung Gesundheitsgefährdung. Vor der Kündigung die Angelegenheit mit dem Mieterbund oder einem Anwalt besprechen.

Viele Grüße
Volker

Gast Experte!

Hallo Nico,

die Darlegungs- und Beweißpflicht für einen Mangel der Mietsache ist nach Verantwortungsbereichen verteilt. Hiernach muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern dem Mieter anzulasten sind. Der Vermieter muss also beweisen, dass keine Baumängel[/u:2f6bd] vorliegen, sondern unzureichendes Lüften und Heizen die Ursache der Feuchtigkeit ist. Sollte deinem Vermieter diesen Beweis gelingen, so kannst du dich nur entlasten, indem du beweist, dass du den Feuchtigkeitsschaden nicht durch z.B. einen Wasserschaden, zu geringes Lüften und Heizen etc. zu vertreten hast.

Eine Beseitigung des Schimmels durch Besprühen (was nur von vorübergehendem Nutzen ist) oder auch ein Dauerlüften kann dein Vermieter von dir nicht verlangen. Im Gegenteil!: Du hast nach § 535 Abs. 1, Satz 1 BGB einen Anspruch auf grundlegende und dauerhafte[/u:2f6bd] Mängelbeseitigung (kein Flickwerk oder ledigliches optisches Kaschieren) der Feuchtigkeit und des Schimmelbefalls. Du solltest jedoch die notwendigen Formalien hierbei beachten und deinem Vermieter nach § 536 c Abs. 1 BGB den Mangel schriftlich anzeigen und ihn bitten diesen Mangel innerhalb angemessener Frist (1-2 Wochen) zu beseitigen.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung wird die Grenze der Zumutbarkeit (s.o.) überschritten, wenn der Vermieter vom Mieter mehr verlangt als:

-> 2-3maliges Stoßlüften für 5-10 Minuten (bei Berufstätigen zweimal tägl., morgens und abends)
-> gleichmäßiges Beheizen aller Räume bis zu einer Temp. von maximal 21°C (was wegen einer starken Baufeuchte mitunter nicht realisierbar ist)
-> sofortige Beseitigung von Wasserdampf nach dem Kochen und Duschen
-> Einhaltung eines Wandabstandes von 3 cm bei der Möbelierung an Außenwänden

Hinweis: [/b:2f6bd]Das oben Geschriebene ist jedoch keiner Rechtsberatung gleichzusetzen oder stellt einen Ersatz einer Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt dar.

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