Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Anrechnung der Berufsschulzeit auf Arbeitszeit

Nach § 7 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ihm ist die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Überschreitet die Dauer des Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit grundsätzlich nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Ausnahme: Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält eine entsprechende Anrechnungsvorschrift nur für Auszubildende unter 18 Jahren.

Urteil des BAG vom 13.02.2003
6 AZR 537/01
Pressemitteilung Nr. 10/03

0 Kommentare zu „Anrechnung der Berufsschulzeit auf Arbeitszeit”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.