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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe meine Wohnung gekündigt und mein Vermieter möchte,
dass ich die Wohnung tapeziere und streiche, obwohl ich sie unrenoviert
übernommen habe.

Die Schönheitsreparaturklausel in meinem Mietvertrag ist ungültig, weil
sie als starre Frist formuliert ist. Mir wurde zwei mal bestätigt, dass ich
in diesem Fall nichts machen muss.

Jetzt habe ich es dem Vermieter natürlich mitgeteilt und er hat sich
inzwischen bei seinem Anwalt erkundigt. Er stimmte mir mit der
Ungültigkeit der Klausel zu, aber für diesen Fall muss nach neuester
Rechtssprechung trotzdem renoviert werden.

Ihm gegenüber bin ich trotzdem bei meinem Standpunkt geblieben,
dass ich mich nicht an die Kosten beteiligen werde, weil ich dazu nicht
verpflichtet bin. Aber trotzdem jetzt meine Frage:

Gibt es bei eindeutiger Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
trotzdem eine Möglichkeit des Vermieters, den Mieter dazu zu ver-
pflichten, die Renovierungskosten mit zu übernehmen? Oder bin
ich in dem Fall auf der absolut sicheren Seite?
Oder sollte ich auf seinem angeblichen "Entgegenkommen", sich an
die Renovierungskosten von 2000,- Euro mit 50% zu beteiligen,
eingehen?

Er hat schon angedroht, die Mietkaution einzubhehalten.

Grüße Kai

8 Kommentare zu „Schönheitsreparaturen / Renovierung”

Hannah

Ich habe eine ähnliche Frage.
Genau das oben beschrieben ist auch mein Wissensstand.
Nun habe ich in dieser Wohnung 6 Monate gewohnt,ziehe zum 1 Mai aus.
Ich bin auch der Meinung,ich muss nicht renovieren.
Hat jemand Urteile oder kann uns sagen,was zu tun ist?
Hannah

fin Experte!

@King: Wichtig wäre zu wissen wie lange Sie in der Wohnung gewohnt haben.

KingKK aktiver Benutzer

@King: Wichtig wäre zu wissen wie lange Sie in der Wohnung gewohnt haben.[/quote:f2b54]

Hallo, ich habe in dieser Wohnung 5 Jahre gewohnt. Man sollte dazu sagen,
dass die Tapeten in einem guten Zustand sind und wirklich sehr weiss
aussehen.
Nun ist das natürlich Ansichtssache, aber mich interessiert im wesentlichen,
ob es trotz ungültiger Klausel, doch für den Vermieter eine Möglichkeit gibt, Renovierungen auf den Mieter abzuwälzen.

Grüße Kai

Susanne Experte!

Es ist mir nicht bekannt, dass es trotz ungültiger Klausel eine Renovierungspflicht geben sollte- wie sollte die auch aussehen???

Fakt ist: zum Schluss muss der Mieter wohl seine Kaution einklagen- bei einer Rechtschutzversicherung mit Mietrecht würde ich mein Recht erkämpfen, alles andere bedeutet sicher nur unnötig Ärger.

fin Experte!

Bin hier auch eher der Meinung, dass nach 5 Jahren Wohnzeit renoviert werden muss, denn die Wohndauer ist lange genug um eine Wohnung zu verwohnen. Auch wenn alles einem selbst noch tipp topp erscheint. Wie Sie schreiben, haben Sie während Ihrer Wohndauer keine Schönheitsreparaturen durchgeführt und den Zustand des Vormieters übernommen.
Es muss sicher auch nicht die gesamte Wohnung sein, denn das ist Verhandlungssache. Küchen aber sind nach 5 Jahren "reif" für eine Renovierung.
Zwar sind die starren Fristen im Mietvertrag ungültig, was aber nicht bedeutet. dass die Schönheitsreparaturen ganz ausfallen. Das kommt eben immer auf den Einzelfall an. Daher würde ich hier von einer Klage abraten, die teurer kommen könnte als das Ausführen der Schönheitsreparaturen.
Zumindest sollten angebrachte Tapeten abgerissen werden, denn sie müssen nicht dem Geschmack des Nachmieters entsprechen.
Sie schreiben, Sie hätten die Wohnung unrenoviert übernommen. Man sieht das einer Wohnung an ob sie unrenoviert oder renoviert ist. Dann haben Sie 5 Jahre in dieser Wohnung gewohnt ohne neu zu tapezieren, wenn ich das richtig verstanden habe. Jetzt geben Sie aber an, alles sei in gutem Zustand und die Tapeten weiß. Und vor 5 Jahren hatten sie das als unrenoviert bezeichnet?
Tatsache wäre also dass mehr als 5 Jahre nichts mehr gemacht wurde.
Und das man das nicht sieht, kann ich mir nicht vorstellen.

KingKK aktiver Benutzer

Danke für Eure Antworten. Allerdings bin ich jetzt hin- und hergerissen.
Ich muss eines hier klarstellen: Es ist nicht so, dass ich nicht gewillt war
zu renovieren. Ich habe meinen Vermieter ganz am Anfang gefragt, was
ich denn machen soll. Ich habe mit besenrein bis überstreichen der
Wände gerechnet. Das hätte ich dann auch ohne mich weiter zu er-
kundigen gemacht.
Aber dieses Bestehen darauf, dass die komplette Wohnung gestrichen UND
tapeziert werden soll und dass es auf jeden Fall fachmännisch sein soll und
natürlich der Wahnsinnspreis von 1000,- Euro für eine Wohnung, die ich
nie wieder sehe, haben mich veranlasst, mich nach meinen Rechten
zu erkundigen.
Trotz des Hinweises der Ungültigkeit der Klausel an meinen Vermieter, liess
er nicht mit sich verhandeln. Und das veranlasst mich jetzt erst recht, gar
nicht zu renovieren.

Die Vormieterin wohnte 2,5 Jahre dort und ist eingezogen, als die Wohnung relativ
frisch (6 Monate) renoviert war. Und so bin ich dann 2,5 Jahre später auch eingezogen.
Das meinte ich mit unrenoviert. Es wurde nicht kurz vor meinen Einzug renoviert.
Und in so einem Zustand ist die Wohnung jetzt. Mein Nach- und Vermieter waren auch
erstaunt, wie gut noch der Teppich und die Tapeten aussahen. Deswegen denke ich,
dass meine Empfindung, dass die Wohnung noch ganz gut in Schuß ist, völlig ok ist.
Auf jeden Fall würde nur Streichen reichen. Aber das reicht dem Vermieter eben nicht.

Jetzt bin ich etwas verwirrt, weil mir zum einen geschrieben wird, dass keine
Renovierungspflicht besteht bei einer ungültigen Klausel, aber Fin schreibt,
dass trotzdem je nach Zustand, renoviert werden muss. Was ist denn Fakt?
Ich habe gehört, dass gar nicht renovieren muss, EGAL in welchem Zustand die
Wohnung ist. Wenn natürlich Dinge mutwillig zerstört wurden, kann die Mietkaution
einbehalten werden, glaube ich.

Naja, mal sehen was ich jetzt mache. Trotzdem noch mal danke für Euro Antworten
und Anmerkungen.

Der verwirrte Kai

Susanne Experte!

Ist die Renovierungsvereinbarung nach den Urteilen des BGH ungültig, muss auch nicht renoviert werden, dabei ist es auch egal, wie lange Du dort gewohnt hast. Da ist mal wieder die Fantasie mit "fin" durchgegangen....
Kannst Du auch noch mal ganz genau bei http://www.bmgev.de[/url:416dd]nachlesen.

Christoph_A. Experte!

Hallo Fin,

irgendwie scheinen mit Dir die Gäule durchgegangen zu sein, denn was Du schreibst, ist schlichtweg falsch. Susanne hat schon ganz Recht.

Von Gesetzwegen liegt die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich beim Vermieter. Er kann jedoch diese Pflicht auf den Mieter übertragen.

Und genau dies wurde hier nicht rechtswirksam vereinbart. Dies wurde dem TE schon bestätigt.




Bin hier auch eher der Meinung, dass nach 5 Jahren Wohnzeit renoviert werden muss, denn die Wohndauer ist lange genug um eine Wohnung zu verwohnen.
[/quote:62870]

Du kannst zwar der Meinung sein, es ist aber egal ob jemand 5 Jahre oder 40 Jahre in der Wohnung wohnt, und niemals renoviert hat. Wenn er nicht muß, muß er auch nicht, und wenn die Wohnung noch so verwohnt ist.


Zwar sind die starren Fristen im Mietvertrag ungültig, was aber nicht bedeutet. dass die Schönheitsreparaturen ganz ausfallen.
[/quote:62870]

Genau durch diese starren Fristen ist die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam oder willst Du jetzt ernsthaft der Rechtssprechung durch den BGH widersprechen ?

Der VM hat ja anerkannt, daß die Klausel ungültig ist. Und das mit neuester Rechtsprechung, daß der Mieter doch trotz dessen renovieren muß, ist schlichtweg ein untauglicher Versuch, den Mieter unter Druck zu setzen, um wenigstens etwas Geld zu sehen.

Ich würde den VM mal nach dieser neuesten Rechtssprechung fragen, und Du wirst sehen, wie der VM dann einknickt.

Fakt ist, daß der Mieter nicht renovieren muß, wenn es so ist, wie er geschrieben hat.

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