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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Alle,

erst mal ein Lob an dieses absolut gut geführte informative Forum!

Da ich mich nicht auskenne mit dem Ablauf einer Wohnungsübergabe würde ich gerne Eure Hilfe in Anspruch nehmen.

Meine Situation ist folgende...

Ich habe eine Wohnungseinheit gemietet von einer Genossenschaft seit 1,5 Jahren. Vor mir hat 9 Monate lang jemand anderes in dieser Wohnung gewohnt. Als ich die Wohnung übernommen habe, habe ich die Wohnung neu gestrichen komplett weiss, das der Vormieter nur Dübellöcher zugespachtelt hatte und die Wände leicht vergilbt waren. Im Mietvertrag steht dass nach gewissen Fristen (3 und 4 Jahre) die Wohnung gestrichen werden muss und tapeziert (nach 7 jahren).

Ich habe nun die Wohnung fristgerecht gekündigt zum 31.07.06 und heute kam nun ein Schreiben dass am 4.5. also nächste Woche ein Bautechniker kommen würde um die Wohnung zu inspizieren und festzulegen was ich an Schönheitsreparaturen machen müsste. Ausserdem dass ich nachweisen soll wann ich Schönheitsreparaturen durchgeführt habe.

Meine Fragen sind nun:

1. Wie läuft so etwas ab?
2. Sollte ich einen Zeugen oder einen Anwalt anwesend haben?
3. Was wird in diesem Übergabeprotokoll fest gehalten?
4. Was gehört ausser streichen zu Schönheitsreparaturen?
5. Was ist wenn dieser Bautechniker Dinge festlegt mit denen ich nicht einverstanden bin? Muss ich dann trotzdem das Protokoll unterschreiben?
6. Falls etwas wäre kann ich Wiederspruch gegen die festgelegten Dinge einlegen?
7. Wie weise ich nach dass ich die Wohnung selbst gestrichen habe?


Das ist für mich gerade wie die Situation wenn man Auto fährt und sicher nichts verbrochen hat und die Polizei hinter einem fährt. Man hat nichts getan weiss es sollte alles ok sein und hat trotzdem Angst dass was ist.
Stichwörter: bautechniker + abnahme

1 Kommentar zu „Abnahme mit Bautechniker”

fin Experte!

Zunächst einmal sollten Sie bei der Übergabe der Wohnung einen Fotoapparat dabei haben. Am besten auch schon vorher die Wohnung fotografieren sobald diese leer ist. Anwesender Zeuge ist immer gut.
Wenn Sie bei Einzug gestrichen haben und nur 1,5 Jahre dort gewohnt haben, sind keine Schönheitsreparaturen fällig. Es sei denn es wäre sehr unfachmännisch gestrichen worden. Die starre Fristenregelung bei Schönheitsreparaturen ist im diesen Jahr vom BGH für unwirksam erklärt worden. Das betrifft Sie aber sowieso nicht, da Sie nicht einmal 3 Jahre dort gewohnt haben. Schauen Sie aber auch noch einmal in den Mietvertrag was dort bei "Auszug" steht und wie Sie die Wohnung verlassen sollen.
Ein Übergabeprotokoll müssen Sie nicht unterschreiben, wenn Sie sich damit nicht einverstanden erklären. Es besteht keine Pflicht dies zu tun.
Bei einem Übergabeprotokoll werden Mängel der Wohnung festgehalten. Nur wenn Sie die Mängel zu verantworten haben, dann muß Ihnen eine Frist gesetzt werden dies zu beheben, z.b. wenn etwas defekt ist oder nicht sauber.
Und wie schon gesagt, Sie brauchen nichts zu unterschreiben mit was Sie nicht einverstanden sind, denn eine Unterschrift ist eine Einverständniserklärung.

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