Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Heizkosten

Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung



Verletzt der Mieter die Pflicht, die Anbringung von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip zu dulden, rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

(LG Hamburg, Urteil vom 18.02.1992 - 316 S 188/91) WM 92, 245

s. auch § 4 HeizkostenV, § 5 HeizkostenV



Die Unverhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkostenV lässt sich nur aufgrund eines Vergleiches der Kosten für die Installation der Messgeräte sowie des Mess- und Abrechnungsaufwandes mit der möglichen Einsparung von Energiekosten feststellen.

(BGH, Urteil vom 30.01.1991 - VIII ZR 361/89) WM 91, 282

s. auch § 11 HeizkostenV



Auch bei vorhandenen Heizkörperverkleidungen liegt darin kein technischer Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 1 a HeizkostenV der begründen könnte, diese Heizkörper mit erforderlichen Erfassungsgeräten auszustatten. Die (eng auszulegende) Ausnahmevorschrift des § 11 Absatz 1, Nr. 1 HeizkostenV bezieht sich lediglich auf technische Erschwernisse bei der Heizungsanlage selbst. Andernfalls läge es in der Disposition des Gebäudeeigentümers, das Ziel des Gesetzgebers - nämlich über eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu einer Einsparung von Heizenergie zu gelangen - dadurch zu unterlaufen, dass er außerhalb der Heizungsanlage Einrichtungen schafft, durch die die Anbringung von Heizkostenverteilern erheblich erschwert würde.

Wird jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht nach Maßgabe der HeizkostenV durchgeführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 11 Heizkosten V vorliegt, sieht das Gesetz eine Korrektur der (pauschalen) Abrechnung gemäß § 12 Absatz 1 HeizkostenV und somit eine Kürzung um 15 % vor.

(LG Hamburg, Urteil v. 15.01.1991 - AZ 16 S 402/8 8) HKA 92, 28

s. auch § 11 HeizkostenV



Dem nach festem Maßstab zu verteilenden Heizkostenanteil im Gebäude muss ein gleicher Maßstab für alle Wohnungen zugrunde liegen. Die Berechnung der (Gesamt-)Wohnfläche als fester Maßstab folgt objektiven Maßeinheiten; abweichende mietvertraglich vereinbarte Wohnungsgrößen sind unbeachtlich.

(AG Hamburg, Urteil vom 27.03.1996 - 41 a C 2072/95) WM 96,778

s. auch § 2 HeizkostenV, § 7 HeizkostenV



Wird durch Heizkörperverkleidungen die Wärmeabgabe der Heizkörper am Verdunstergerät verfälscht erfasst und die Funktion von Thermostatventilen (mit Fernfühlern) gestört, so fehlt es an der Verbrauchserfassung, um eine Heizkostenabrechnung verbrauchsabhängig erstellen zu können.

(LG Hamburg, Urteil vom 20.11.1990 - 16 S 57/89) WM 91, 561

s. auch § 12 HeizkostenV



Die Heizkostenerfassung findet keine Anwendung, wenn die Mietvertragsparteien in Privatautonomie eine pauschale Verteilung der Heizkosten vereinbaren; für die Zukunft kann eine Mietpartei die Anwendung der Heizkostenverordnung verlangen.

(LG Hamburg, Urteil vom 16.05.1991 - 307 S 374/90) WM 95, 192

s. auch § 535 BGB, § 4 MHG, § 2 HeizkostenV



Zur Heizkostenerfassung bei einer Einrohrheizung.

(LG Berlin, Urteil vom 25.03.1994 - 64 S 423/91) DWW 95, 53

s. auch § 1 HeizkostenV



Zur Abrechnung der Heizungskosten im Altbaubestand für einen Zeitraum vor dem 1.Oktober 1991 bei Ausstattung der Heizkörper mit Verdunstungsgeräten.

(AG Gardelegen, Urteil vom 11.01.1994 - 2 C 149/93) WM 94, 69

s. auch § 1 HeizkostenV



Wird der frühere Beschluss über die Installation von Wärmemengenerfassungsgeräten und die Einführung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung durch einen neuerlichen Beschluss der Eigentümerversammlung aufgehoben, so ist dieser (neue) Beschluss nichtig, wenn er aus Gründen erfolgt, die außerhalb der Regelungsgegenstände des § 3 S. 2 HeizkostenV liegen.

(OLG Hamm, Beschl. vom 12.12.1994, Az. 15 W 32/94) HKA 95, 16

s. auch § 3 HeizkostenV

0 Kommentare zu „Heizkosten - Verbrauchserfassung”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.