Gast
forderungen aus 2001 sind ende 2004 verjährt. schau bitte genau nach, wann das gerichtliche mahnverfahren beantragt wurde. wenn dies vor dem 01.01.2005 war, ist die forderung grdsl. noch durchsetzbar. ansonsten gilt: der vermieter hat die pflicht zur wirtschaftlichen abrechnung. hierbei darf der vermieter nur betriebswirtschaftlich sinnvolle betreibskosten abrechnen. du solltest daher prüfen, ob diese "zwischenhändlerpreise" ortsüblich sind und den vermieter stellung nehmen lassen, warum überhaupt dieser zwischenhändler nötig wurde und nicht wie sonst die energie direkt bezogen wurde.
zu deinen zahlungen: diese müssen nach § 366 II bgb verechnet werden. also jeweils die älteste forderung. wende dich bei der höhe der forderung ruhig an einen rechtsanwalt. es geht ja doch um einiges...
Gast
Hallo,
wenn ich das richtig sehe ist dein Einwand gegen die Nachzahlungsaufforderung noch nicht geklärt worden. Somit ist die Forderung jedenfalls noch nicht fällig, egal wann der Mahnbescheid gekommen ist.
Du musst aber in jedem Fall sofort Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.