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Die Installationskosten für einen Kabelanschluss können zu einer Mieterhöhung führen, wenn sich dadurch der Wohnwert nachhaltig verbessert. Diese Frage ist allerdings umstritten. Zumindest der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (NJW-RR 92, 12929) sieht das so. Danach kann der Vermieter elf Prozent der Kosten jährlich auf die Grundmiete aufschlagen. Hierbei ist wiederum strittig, ob neben den Kosten für die Baumaßnahmen auch die Anschlussgebühren enthalten sein dürfen (auch dazu sagt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof „ja“).<br />
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Geht man davon aus, dass die Umlage wegen Modernisierung rechtens ist, dürfen auch diejenigen einbezogen werden, die dem Anschluss nicht zugestimmt haben. Das setzt allerdings voraus, dass der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen ordnungsgemäß angekündigt hat (KG Berlin, RE WM 88, 389). Die Mieterhöhung wegen Modernisierung ist jedoch auch ohne ordnungsgemäße Ankündigung zulässig, wenn der Mieter die Arbeiten geduldet hat, z. B. indem er die Handwerker zum Einbau in die Wohnung gelassen hat (OLG Stuttgart, RE WM 91, 332).<br />