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Unzulässige Konkurrenzschutzklausel
Eine in einem Praxisübernahmevertrag enthaltene Konkurrenzschutzklausel, wonach es einem Veräußerer untersagt ist, im Umkreis von 10 Kilometern eine neue Praxis zu betreiben, ist wegen unangemessener Beteiligung unwirksam. Um dem Schutzinteresse des Erwerbers gerecht zu werden, genügt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, den Konkurrenzschutz auf denselben Stadtteil zu beschränken. Liegt die neue Praxis außerhalb dieses Bezirks, kann die vertraglich vereinbarte Entfernung auch unterschritten werden (hier 5 km).
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.09.2004
19 U 34/04
Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main