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Unzulässige „Zuführungsklausel“ im Maklervertrag
Ein Grundstückseigentümer beauftragte einen Makler mit der Veräußerung seines Anwesens. Der Eigentümer fand jedoch schließlich ohne Zutun des Maklers selbst einen Käufer und schloss mit diesem einen notariellen Kaufvertrag. Der Makler verlangte gleichwohl die Zahlung einer Abschlussprovision. Er berief sich auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Verkäufer verpflichtet sein sollte, dem Makler potenzielle Erwerber zuzuführen. Ansonsten sollte er die Provision selbst schulden.
Das Oberlandesgericht Jena erklärte die entsprechende AGB-Klausel für unwirksam, da sie in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der der Makler nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn er an dem Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat. Eine solche Vereinbarung wäre nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien nach entsprechenden Verhandlungen individuell ausgehandelt worden wäre.
Urteil des OLG Jena vom 08.12.2004
2 U 559/04
NJOZ 2005, 222
NJW-Spezial 2005, 243