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1) Weder die II. Berechnungsverordnung noch die Heizkostenverordnung geben dem Vermieter das Recht, ohne Zustimmung des Mieters die Wärmeversorgung von der zunächst vorhandenen Zentralheizung auf Wärmelieferung mittels Contracting umzustellen.


2) Eine solche Umstellung kann nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen.


3) Nimmt der Vermieter diese Umstellung gegen den Willen des Mieters vor, kann er zwar Heizungsbetriebskosten vom Mieter verlangen, nicht aber die Kosten für Instandhaltung, Abschreibung und Gewinn des Contractors (Wärmelieferanten).

4) Legt der Vermieter im Prozess den mit dem Wärmelieferanten geschlossenen Vertrag nicht vor, so verbleibt mangels näherer Angaben als alternative Abrechnung nur, auf den Mieter die Brennstoffkosten in der Weise umzulegen, dass der Wärmeverbrauch – etwa in Kilowattstunden – ermittelt und mit üblichen Wärmeversorgungstarifen multipliziert wird. Die Erstellung einer solchen Abrechnung ist jedoch Sache des Vermieters und nicht des Gerichts.

LG Berlin vom 30.08.2004, AZ: 67 S 104/04 (WM 2004, S. 611)
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 535 BGB , § 556BGB

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


1. Die Anwendung eines unrichtigen Abrechnungsschlüssels auf einzelne Positionen hindert nicht die Fälligkeit der gesamten Betriebskostenabrechnung.

2. Mietvertragsparteien können die Abrechnung der Heizkosten "nach Heizkostenverteiler" vereinbaren.

3. Versagen die Geräte zur Erfassung der Wärmemengen, so ist der Verbrauch ohne einen Abschlag von 15% zu schätzen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2003, Az. 24 U 74/ 02) WM 2003, S. 387
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 8 HeizkostenV , § 9a HeizkostenV , § 10 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Eine Warmluftstromheizung, deren Schächte Glasfaserdämmmatten enthalten, bewirkt allein deretwegen keinen Mangel der Mietwohnung.
Hinweis: altes Recht
(LG Osnabrück, Urteil vom 24.01.2003 - 12 S 286/00) WM 2003, S. 267
siehe auch: § 537 BGB

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Heizkosten 8 - Kürzungsrecht des Nutzers


Die bloße Umstellung des Heizungsbetriebes der Zentralheizung des Mietwohngebäudes auf Wärmecontracting berechtigt den Vermieter nicht, die kalkulatorischen Kosten für die Instandsetzung, Instandhaltung und Erneuerung der Heizungsanlage mit dem Wärmepreis auf den Mieter umzulegen. Zur Umlegung bedarf es einer mietvertragsändernden Vereinbarung. Die Revision wird zugelassen.
Hinweis: altes Recht
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2002 - 2/11 S 194/02) WM 2003, S. 217
(I. Instanz: AG Frankfurt/Main) WM 2002, S. 375
siehe auch: § 543 ZPO , § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 259 BGB , § 10 MHG , § 535 BGB , § 27 II. BV , § 557 BGB

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Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Vergisst der vom Vermieter beauftragte Wärmemessdienst die Ablesung der vorhandenen Messgeräte in der Wohnung des Mieters, hat dieser einen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung nach § 9 a Abs. 1 Heizkostenverordnung. Der Mieter muss sich nicht mit einer Abrechnung nach Wohnfläche unter Berücksichtigung einer 15 %-igen Kürzung nach § 12 Heizkostenverordnung abfinden.
Hinweis: altes Recht
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.10.2002 - 19 C 326/02) Die Heizkostenabrechnung 2003, Seite 2
siehe auch: § 9a HeizkostenV , § 12 HeizkostenV

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Heizkosten 8 - Kürzungsrecht des Nutzers


Bei Umstellung der Zentralheizung des Gebäudes auf Beheizung mit Fernwärme bedarf es einer besonderen Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die Umlage von Kapitalkosten oder Instandsetzungskosten mit dem Fernwärmpreis. Fehlt eine solche Vereinbarung, bedarf es in der Heizungskostenabrechnung einer Verdeutlichung, dass keine Kapital- oder Instandhaltungskosten in den Kostenpositionen enthalten sind.
Hinweis: altes Recht
(AG Waiblingen, Urteil vom 30.08.2002 5 - 8 C 423/02) WM 2003, S. 216
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 259 BGB , § 535 BGB

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


In der Betriebskostenabrechnung ist bei den Heizkosten die Position "Brennstoffkosten" zu erläutern, um dem Mieter die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob Investitionskosten des Heizungsbetreibers in der Position enthalten sind.
Hinweis: altes Recht
(LG Erfurt, Urteil vom 12.04.2002 - 2 S 218/01) WM 2002, 317
siehe auch: § 1 BetrKostUV , § 4 BetrKostUV , § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 259 BGB , § 14 MHG

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Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


1. Die Übertragung der Wärmeversorgung auf einen gewerblichen Dritten bedarf nicht der Zustimmung des Mieters.

2. Der Vermieter verletzt bei Abrechnung der Wärmekosten nicht die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Mietsache, wenn im Zuge der Abgabe der Wärmeversorgung der Netto-Mietzins neu berechnet wurde.
(LG Osnabrück, Urteil vom 14.03.2002, Az. 9 S 1273/01) WM 2003, 325
siehe auch: § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Ein Vermieter ist gem. § 4 I, II HeizkostenV verpflichtet, die vermieteten Räume mit verbrauchsabhängigen Ablesevorrichtungen für den Wärmeverbrauch zu versehen, ohne eine Aufforderung von Seiten der Mieter abzuwarten. Das Fehlen solcher Vorrichtungen begründet das Recht des Mieters, die abgerechneten anteiligen Heizkosten um 15% zu kürzen.
(AG St. Blasien, Urteil vom 19.02.2002, Az. 1 C 37/01) NZM 2003 S. 394
siehe auch: § 4 HeizkostenV , § 9a HeizkostenV , § 12 HeizkostenV

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Heizkosten 8 - Kürzungsrecht des Nutzers


Die Heizkostenabrechnung der ölbefeuerten Zentralheizungsanlage mit mehreren Nutzungseinheiten verlangt die Feststellung der Anfangs- und Endbestände des Brennstoffs zu den Abrechnungsperioden.
Hinweis: altes Recht
(AG Wittlich, Urteil vom 02.01.2002 - 4 C 609/01) WM 2002, 377
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 259 BGB

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Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Belaufen sich die Kosten des Wärmemessdienstes auf etwa die Hälfte der Energiekosten der Abrechnungsperiode, so ist die Heizkostenabrechnung fehlerhaft, solange der Vermieter nicht nachweist, dass am Markt keine weniger teure Wärmedienstleistung zu erlangen ist.

(AG Münster, Urteil vom 14.9.2001 - 3 C 3188/01) WM 2001, 499
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Das Verhältnis der Gesamtheizungskosten zu den Kosten der Verbrauchserfassung ist für die Richtigkeit der Abrechnung ohne Aussagekraft.


(AG Lüdinghausen, Urteil vom 22.06.2001 - 11 C 18/01) WM 2001, 499
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


1. Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung wird durch das Vorhandensein einer Einrohrheizung nicht ausgeschlossen.

2. Die Wärmeabgabe durch die Einrohrringleitung kommt der Grundversorgung der Wohnung zugute.

(AG Neukölln, Urteil vom 15.02.2001, Az. 3 C 551/00) HKA 7/2003 S. 23
(AG Neukölln, Urteil vom 15.02.2001, Az. 3 C 551/00) HKA 7/2003 S. 23
siehe auch: § 4 HeizkostenV , § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Enthält der Preis für Fernwärme auch die Kosten der von dem Versorgungsunternehmen gestellten Hausanschlussstation, sind die Fernwärmekosten nur umlagefähig, soweit die auf die Investition der Hausanlage entfallenden Kosten zuvor herausgerechnet wurden.
(LG Gera, Urteil vom 10.10.2000 - 8 S 261/00) WM 2000, 681
siehe auch: § 1 HeizkostenV , § 4 MHG , § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Die ihm vom Lieferanten berechneten Kosten der Wärmelieferung kann der Vermieter insoweit nicht in die Heizkostenabrechnung mit dem Mieter einstellen, als vom Vermieter zu tragende Instandhaltungskosten und Reparaturkosten von dem Lieferanten berechnet wurden.
(AG Köln, Urteil vom 16.08.2000 - 214 C 207/00) WM 2001, 32
siehe auch: § 4 MHG , § 536 BGB

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Die ihm vom Lieferanten berechneten Kosten der Wärmelieferung kann der Vermieter insoweit nicht in die Heizkostenabrechnung mit dem Mieter einstellen, als vom Vermieter zu tragende Instandhaltungskosten und Reparaturkosten von dem Lieferanten berechnet wurden.

(AG Köln, Urteil vom 16.08.2000 - 214 C 207/00) WM 2001, 32
siehe auch: § 4 MHG , § 536 BGB

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Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Haben die Mietparteien die nichtverbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vereinbart, so kann gleichwohl jeder Mieter für die Zukunft eine Abrechnung nach Verbrauch verlangen.

Ein Kürzungsrecht von 15 % steht dem Mieter in diesem Fall nicht zu.
(LG Hamburg, Urteil vom 04.08.2000, 311 S 178/99) MieterJournal 3/2000, S.9
siehe auch: § 2 HeizkostenV

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Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Der Vorschrift des § 7 Abs. 4 HeizkostenV kann nicht entnommen werden, dass bei einer Umstellung der Heizung auf "Nahwärme" von dem Mieter anteilige Investitionskosten zu tragen wären. Da solche Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind, bedürfte es (mangels einer vertraglichen Regelung) einer präziseren gesetzlichen Regelung.
(AG Starnberg, Urteil vom 18.05.2000 - 2 C 557/9 8) ZMR 2000, 839
siehe auch: § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Der Vermieter muss bei der Festsetzung des Verhältnisses der Festkosten zu den Verbrauchskosten in der Heizkostenabrechnung den baulichen Zustand des Gebäudes mit dem jeweiligen Energiebedarf der Wohnungen berücksichtigen.
(AG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2000 - 5 C 284/99) WM 2001, 85
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 259 BGB

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Hat der Vermieter die Ankündigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV unterlassen, können Mietkosten für Heizkostenverteiler in der Heizkostenabrechnung nicht geltend gemacht werden, wenn der Mieter der Anmietung dieser Erfassungsgeräte nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Eine konkludente Zustimmung ist auch nicht darin zu sehen, dass der Mieter die Abrechnungen in den vergangenen Jahren, die ebenfalls diese Kosten enthielten, akzeptiert hat.
(LG Berlin, Urteil vom 17.03.2000 - 65 S 352/99) HKA 2000, 29
siehe auch: § 4 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Zur Kostenumlegung bei Übergang zur Wärmelieferung.

(LG München II. Urteil vom 28.12.1999 - 12 S 1168/99) WM 99, 81 f.
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 315 BGB , § 535 BGB , § 536 BGB

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Der Vermieter kann von der Eigenerzeugung von Wärme auf Fremdlieferung übergehen und die Wärmelieferungskosten auf die Mieter umlegen.
(LG Chemnitz, Urteil vom 01.11.1999 - 12 S 2013/99) ZMR 2000, 94
siehe auch: § 535 BGB

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Die Kosten der Zwischenablesung bei Auszug des Mieters sind grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen und nicht über die Gesamtabrechnung allen Mietern aufzuerlegen, da sie nutzerbezogen ermittelt werden können.

(AG Schöpfheim, Urteil vom 18.08.1999 - C 85/99) HKA 2000, 21
siehe auch: § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel


Betragen die Kosten der Abrechnung/der Abrechnungsfirma knapp die Hälfte der eigentlichen Heizkosten der Zentralheizung, so entsprechen die Betriebskosten nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Eine Nebenkostenforderung aus der von den Gesamtkosten abgeleiteten Einzelabrechnung gegenüber dem Mieter wird nicht begründet.
(AG Bersenbrück, Urteil vom 04.03.1999 - 1634-9-11 C 680/9 8) WM 99, 467
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 27 II. BV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Die sogenannte Nutzerwechselgebühr und Zwischenablesegebühr rechnen nicht ohne weiteres zu den Heizungskosten, die vollständig auf den ausziehenden Mieter umgelegt werden dürfen.
(AG Münster, Urteil vom 02.03.1999 - 4 C 1734/9 8) WM 99, 405
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 259 BGB , § 273 BGB

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


1. Hat der Gebäudeeigentümer die Heizungsanlage modernisieren lassen, so steht es ihm hernach frei, die Anlage durch einen Dritten betreiben zu lassen und die Wärmelieferungskosten auf die Nutzer umzulegen, sofern er hierbei die Grundsätze, ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Gebäudes zu wahren, wahrt.

2. Die Duldungspflicht des Mieters zur Modernisierung umfasst die Pflicht zur Vereinbarung der Abrechnung der neu entstandenen Betriebskosten.
(LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.12.1998, 16 S 185/9 8) HKA 1999, 34.
siehe auch: § 7 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


1. In Mietverträgen über Geschäftsräume genügt die Verweisung auf § 27 II. BV zur bestimmten Bezeichnung der von dem Mieter zu tragenden Nebenkosten auch dann, wenn dem Mietvertrag nicht der Text der Anlage 3 zu § 27 II. BV beigefügt ist.

2. "Sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV können auch bei der Vermietung von Geschäftsräumen nur solche Betriebskosten sein, die bei der Vermietung von Wohnräumen ebenfalls umlagefähig sind.

3. Bewachungskosten können im Einzelfall als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV umlagefähig sein (Abweichung von OLG Düsseldorf MDR 1991, 964).
(OLG Celle, Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 23/9 8) WM 2000, 198
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Der Vermieter kann sich der Pflicht zur Unterhaltung der Ölzentralheizung und zur Betriebskostenabrechnung nicht dadurch entledigen, dass er Beschaffung und Auseinandersetzung um die Bezahlung von Heizöl den Mietparteien untereinander aufgibt.
(AG Reutlingen, Urteil vom 20.11.1998 - 14 C 1603/9 8) WM 2001, 31
siehe auch: § 535 BGB , § 536 BGB

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Nach Abrechnung der Heizungskosten und ggf. Ausgleich eines Saldos durch Nachzahlung kann der Mieter das Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkostenV nicht mehr geltend machen.
(LG Hamburg, Urteil vom 01.10.1998 - 307 S 91/9 8) WM 2000, 311
siehe auch: § 4 MHG , § 12 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 8 - Kürzungsrecht des Nutzers


Liegt ein Ausnahmetatbestand des § 11 HeizkostenV vor und wird demzufolge eine von den §§ 3 bis 7 HeizkostenV abweichende Abrechnung vorgenommen, so steht dem Mieter an dieser Abrechnung kein Minderungsrecht nach § 12 HeizkostenV zu. Bei dieser Abrechnung handelt es sich gerade um keinen Verstoß gegen die HeizkostenV.

(AG Lübben, Urteil vom 26.08.1998 - 20 C 121/9 8) HKA 2000, 35
siehe auch: § 11 HeizkostenV

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Heizkosten 6 - Kostenverteilung in Sonderfällen


Die Kosten einer Druckprüfung und Dichtigkeitsprüfung der allgemeinen Gasleitungen im Mietwohnhaus sind keine umlagefähigen Betriebskosten.
(AG Königstein/Ts., Urteil vom 28.08.1997, Az. 23 C 155/97) WM 1997, 684
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 20 NMV

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Heizkosten 2 - Ausstattung zur Verbrauchserfassung


Bei der Lieferung von Wärme und Warmwasser aus einer im Wohnhaus von einem gewerblich tätigen Dienstleister erstellten Heizungsanlage dürfen die Bau- und Investitionskosten nur dann nach §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 4 Heizkostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist.
(AG Hannover, Urteil vom 26.06.1997, Az. 504 C 5989/97) WM 98, 40
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 8 HeizkostenV

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Heizkosten 2 - Ausstattung zur Verbrauchserfassung


Wenn das nach § 9 a HeizkostenV vorgegebene Maß einer Verbrauchsschätzung überschritten ist (= 25 % der gesamten Wohn- oder Nutzfläche), muss nach einem festen Maßstab (= pauschal) berechnet werden; in diesem Fall darf der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % kürzen.

(AG Köln, Urteil vom 10.10.1996, Az. 222 C 233/96) HKA 97,20
siehe auch: § 9a HeizkostenV , § 12 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 6 - Kostenverteilung in Sonderfällen


1. Die Verwendung von Heizkostenverteilern mit Einheitsskalen, die durch einen Umrechnungsfaktor an den Heizkörper angepasst werden, ist nicht zu beanstanden.

2. Kosten der Zwischenablesung sind erstattungsfähig, da sie zu den "Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung" gemäß § 7 Absatz 2 HeizkostenV gehören.

3. Die Quotelung der Kaltverdunstungsvorgabe bei der Zwischenablesung zwischen Vor- und Nachmieter ist nicht zu beanstanden.

(AG Rheine, Urteil vom 03.09.1996 Az. 14 C 90/96) HKA 97, 44
siehe auch: § 7 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel


Die Heizkostenabrechnung darf die nach Maßgabe der Heizkostenverteilerfirma sachlich zutreffend ermittelten anteiligen Heizwärmekosten, die Kosten der Zwischenablesung sowie eine anteilige Kaltverdunstungsvorgabe enthalten.
(AG Rheine, Urteil vom 03.09.1996 - 14 C 90/96) WM 96,715
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


1. Kann das Verbrauchserfassungsgerät am Heizkörper wegen der Möbelierung nicht abgelesen werden, so kann der Wert einer früheren Ablesung der Heizkostenabrechnung zugrunde gelegt werden.

2. Hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, so kann er sich im nachhinein nicht mehr auf Ablesefehler berufen.

3. Die Kostenverteilung nach dem Verbrauch vergleichbarer Zeiträume ist nur für e i n e n Abrechnungszeitraum zulässig.

(LG Berlin, Urteil vom 04.06.1996, Az. 64, S. 97/96) HKA 97, 15
siehe auch: § 9a HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 6 - Kostenverteilung in Sonderfällen


Sind nach dem Mietvertrag abzurechnende Heiz- und Warmwasserkosten nicht "verbrauchsbezogen", sondern - wie vereinbart - nach Wohnfläche abzurechnen, so gilt diese Vereinbarung solange, bis sich eine Vertragspartei (ungeachtet der vertraglichen Bestimmung) für die Zukunft auf die Abrechnungsweise nach der Heizkostenverordnung beruft.
(AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 24.05.1996, Az. C 656/95-12) WM 97, 439
siehe auch: § 2 HeizkostenV , § 4 MHG

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Heizkosten 5 - Verteilung der Warmwasserkosten sowie der Wärmeversorgungskosten auch bei verbundenen Anlagen


Dem nach festem Maßstab zu verteilenden Heizkostenanteil im Gebäude muss ein gleicher Maßstab für alle Wohnungen zugrunde liegen. Die Berechnung der (Gesamt-)Wohnfläche als fester Maßstab folgt objektiven Maßeinheiten; abweichende mietvertraglich vereinbarte Wohnungsgrößen sind unbeachtlich
(AG Hamburg, Urteil vom 27.03.1996 - 41 a C 2072/95) WM 96,778
siehe auch: § 2 HeizkostenV , § 7 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Die bei vertragsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters entstehenden Kosten der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler können mangels vertraglicher Vereinbarung nicht als Heizungskosten dem Mieter (anteilig) in der Heizkostenabrechnung zugerechnet werden.
(AG Münster, Urteil vom 28.02.1996 - 48 C 801/93) WM 96,231
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 9 b HeizkostenV , § 535 BGB

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel


Hat der Mieter den von der Abrechnungsfirma angekündigten Termin für die Ablesung der Heizkostenmessgeräte aus nachvollziehbaren Gründen abgesagt und einen Ablesetermin vereinbart, können ihm keine Sonderkosten für den vereinbarten Termin in der Heizkostenabrechnung berechnet werden.
(AG Hamburg, Urteil vom 28.12.1995 - 37 b C 1128/95) WM 96,348
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Die Kosten der bei Mieterwechsel vorgeschriebenen Zwischenablesung sind nach einer ordnungsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich vom Vermieter zu tragen und können dem ausziehenden Mieter nicht über die Heizkostenabrechnung auferlegt werden.
(AG Augsburg, Urteil vom 11.05.1995 - 3 C 693/95) WM 96, 98
siehe auch: § 4 MHG , § 7 HeizkostenV , § 9 b HeizkostenV , § 27 II. BV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel


Die Kosten der Zwischenablesung bei Mieterwechsel sind nach der Heizkostenverordnung auf sämtliche Mieter zu verteilen und dürfen nicht als sog. Nutzerwechselgebühr dem ausziehenden Mieter allein auferlegt werden.
(AG Hamburg, Urteil vom 08.02.1995 - 45 C 1787/94) WM 96,562
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 9 b HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel


Wird der frühere Beschluss über die Installation von Wärmemengenerfassungsgeräten und die Einführung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung durch einen neuerlichen Beschluss der Eigentümerversammlung aufgehoben, so ist dieser (neue) Beschluss nichtig, wenn er aus Gründen erfolgt, die außerhalb der Regelungsgegenstände des § 3 S. 2 HeizkostenV liegen
(OLG Hamm, Beschl. vom 12.12.1994, Az. 15 W 32/94) HKA 95, 16
siehe auch: § 3 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Die Kosten der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler sind umlagefähig auf den weichenden Vormieter.

(AG Coesfeld, Urteil vom 18.11.1994 - 4 C 508/94) WM 94, 696
siehe auch: § 9 b HeizkostenV

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Heizkosten 7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel


1. Eine ordnungsgemäß erstellte Heizkostenabrechnung setzt in formeller Hinsicht nicht die Angabe einzelner Rechnungsdaten voraus. Es reicht vielmehr aus, wenn die im Abrechnungsjahr angefallenen Gesamtbeträge ausgewiesen sind.

2. In eine Heizkostenabrechnung kann auch die Balkonfläche eingerechnet werden, da gemäß § 8 Abs. 1 Heizkostenverordnung die Umlage der Heizkosten teilweise nach der Wohn- oder Nutzfläche erfolgt und zur Wohnfläche in Anlehnung an § 44 Abs. 2 II.BV auch ein Balkon gehört, der bis zur Hälfte mit angerechnet werden kann.

3. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip sind grundsätzlich zur Messung der Wärme geeignet.

4. Entspricht die Wärmedämmung dem Standard, wie er zur Zeit der Errichtung des Bauwerkes galt, liegt kein die Kürzung überhöhter Heizkosten rechtfertigender Mangel der Mietsache vor.

(AG Köln, Urteil vom 14.11.1994 - 207 C 38/93) ZMR I/95
siehe auch: § 5 HeizkostenV , § 8 HeizkostenV , § 259 BGB , § 12 HeizkostenV , § 44 II. BV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Die Heizkostenabrechnung kann bei einem Nutzerwechsel insgesamt nach Gradtagszahlen vorgenommen werden, wenn die Summe der Promillewerte nach der Gradtagszahlentabelle für den vergangenen Verbrauchszeitraum weniger als 400 beträgt.
(AG Rheine, Urteil vom 25.10.1994, Az. 4 C 308/94 HKA 95, 12
siehe auch: § 9 b HeizkostenV

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Heizkosten 7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel


Die Kosten für den Austausch des Kaltwasserzählers und des Wärmemengenzählers können von dem Vermieter nicht gegenüber dem Mieter mit den Nebenkosten abgerechnet werden (Leitsatz der Redaktion).
(AG Überlingen, Urteil vom 10.08.1994 - 1 C 606/94) NJW-RR 95, 268
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 27 II. BV , § 546 BGB

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Die Mitteilung des Vermieters, dass er die Ausstattung zur Verbrauchserfassung der Heizungskosten künftig mieten wolle, geht dem Mieter nicht zu und ist deshalb unbeachtlich, wenn sie in Form eines Aushangs (hier: der Heizkostenverteilerfirma) im Hausflur zur Kenntnis gegeben wird.

Fehler der Betriebskostenabrechnung, die der Mieter unschwer herausrechnen kann, hindern die Fälligkeit der Nachzahlungsforderung im übrigen nicht.

(AG Neuss, Urteil vom 17.06.1994 - 36 C 85/93) WM 95, 46
siehe auch: § 4 HeizkostenV , § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


1. Die Umlage der Kosten für die Anmietung von elektronischen Heizkostenverteilern setzt voraus, dass der Vermieter den Nutzern seine Absicht, die Ausstattung zur Verbrauchserfassung anzumieten, vorab unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitteilt. Unterlässt der Vermieter diese Mitteilung, für die eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, ist die Abwälzung der Anmietungskosten auf die Nutzer nicht zulässig.

2. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht reicht es nicht aus, wenn der Vermieter einen allgemeinen an die Nutzer adressierten Aushang im Bereich der Hausbriefkästen anbringt, da es sich bei der Mitteilung des Vermieters nach § 4 Abs. 2 Heizkostenverordnung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die - wenn sie nicht in Anwesenheit des Nutzers abgegeben wird - diesem nicht durch bloßen Aushang am im Eingangsbereich des Hauses installierten Hausbriefkasten zugehen kann.

3. Der unzutreffende Ansatz der Anmietungskosten in der Heizkostenabrechnung berührt die Fälligkeit der Gesamtberechnung im übrigen nicht. Ist die Betriebskostenabrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar, so dass der Mieter in die Lage versetzt ist, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, so ändern auch einzelne Abrechnungsposten, die strittig und möglicherweise ganz oder teilweise ungerechtfertigt sind, jedenfalls dann nichts an der Fälligkeit der Gesamtrechnung im übrigen, wenn sie aus der formal ordnungsgemäßen Abrechnung unschwer herausgerechnet werden können.

(AG Neuss, Urteil vom 17.06.1994 - 36 C 85/93) ZMR IX/94
siehe auch: § 4 HeizkostenV , § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Zur Heizkostenerfassung bei einer Einrohrheizung.
(LG Berlin, Urteil vom 25.03.1994 - 64 S 423/91) DWW 95, 53
siehe auch: § 1 HeizkostenV

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Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Bei Fehlen der Ablesewerte können die Kosten der Warmwasseraufbereitung einer verbundenen Heizungsanlage nicht von vornherein mit 18 % der Brennstoffkosten (gemäß dem Pauschalwertverfahren nach § 9 Abs. 3, Satz 4 HeizKostV) in die Jahresabrechnung aufgenommen werden, wenn Vergleichswerte zum Verbrauch aus früheren Abrechnungsperioden zur Verfügung stehen. Vielmehr müssen diese Werte gemäß § 9 a Abs. 1 HeizKostV für die Verbrauchsabrechnung herangezogen werden.
(LG Freiburg, Beschluss vom 16.02.1994 - 4 T 144/93) WM 94, 397
siehe auch: § 9 HeizkostenV

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Heizkosten 5 - Verteilung der Warmwasserkosten sowie der Wärmeversorgungskosten auch bei verbundenen Anlagen




Die Mitteilung des Vermieters an die Mieter, dass er die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten wolle, bedarf über die Angabe der Mietkosten hinaus keiner weiteren Begründung und Erläuterung.

Ersetzt der Vermieter eine installierte Ausstattung zur Verbrauchserfassung durch eine andere, so ist dies grundsätzlich eine nichtumlagefähige Instandhaltungs-maßnahme.

Betragen die Mietkosten einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung ein Viertel der Energiekosten der Heizungsanlage, so verstößt der Vermieter gegen das ihm obliegende Gebot, umlagefähige Betriebskosten nicht außerhalb eines vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnisses zu ihrem Nutzen zu verursachen.

(AG Hamburg, Urteil vom 25.01.1994 - 47 C 170/93) WM 94, 695
siehe auch: § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Zur Abrechnung der Heizungskosten im Altbaubestand für einen Zeitraum vor dem 1.Oktober 1991 bei Ausstattung der Heizkörper mit Verdunstungsgeräten.
(AG Gardelegen, Urteil vom 11.01.1994 - 2 C 149/93) WM 94, 69
siehe auch: § 1 HeizkostenV

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Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Die Heizkostenverordnung bietet keine Grundlage dafür, dem vertragstreuen, ausziehenden Mieter die sog. Nutzerwechselgebühr in Rechnung zu stellen.
(AG Lörrach, Urteil vom 09.12.1992 - 3 C 432/92) WM 93, 68
siehe auch: § 9 b HeizkostenV

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Heizkosten 7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel


Verletzt der Mieter die Pflicht, die Anbringung von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip zu dulden, rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
(LG Hamburg, Urteil vom 18.02.1992 - 316 S 188/91) WM 92, 245
siehe auch: § 4 HeizkostenV , § 5 HeizkostenV

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Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Die Heizkostenerfassung findet keine Anwendung, wenn die Mietvertragsparteien in Privatautonomie eine pauschale Verteilung der Heizkosten vereinbaren; für die Zukunft kann eine Mietpartei die Anwendung der Heizkostenverordnung verlangen.
(LG Hamburg, Urteil vom 16.05.1991 - 307 S 374/90) WM 95, 192
siehe auch: § 2 HeizkostenV , § 4 MHG , § 535 BGB

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Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Werden die am Verdunstungsgerät abgelesenen Skalenwerte bei einer Zwischenabrechnung zur Berücksichtigung einer Kaltverdunstungsvorgabe hochgerechnet, so muss dem Mieter der Rechenschritt nachvollziehbar dargelegt werden. Die Berufung auf eine sachverständige Methode der Berechnung, ohne diese offenzulegen, reicht nicht aus, um die Abrechnung nachvollziehbar sein zu lassen.
(AG Flensburg, Urteil vom 05.03.1991 - 61 C 7/91) WM 91, 702
siehe auch: § 5 HeizkostenV , § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 2 - Ausstattung zur Verbrauchserfassung


Die Unverhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkostenV lässt sich nur aufgrund eines Vergleiches der Kosten für die Installation der Messgeräte sowie des Mess- und Abrechnungsaufwandes mit der möglichen Einsparung von Energiekosten feststellen.
(BGH, Urteil vom 30.01.1991 - VIII ZR 361/89) WM 91, 282
siehe auch: § 11 HeizkostenV

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Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Auch bei vorhandenen Heizkörperverkleidungen liegt darin kein technischer Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 1 a HeizkostenV der begründen könnte, diese Heizkörper mit erforderlichen Erfassungsgeräten auszustatten. Die (eng auszulegende) Ausnahmevorschrift des § 11 Absatz 1, Nr. 1 HeizkostenV bezieht sich lediglich auf technische Erschwernisse bei der Heizungsanlage selbst. Andernfalls läge es in der Disposition des Gebäudeeigentümers, das Ziel des Gesetzgebers - nämlich über eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu einer Einsparung von Heizenergie zu gelangen - dadurch zu unterlaufen, dass er außerhalb der Heizungsanlage Einrichtungen schafft, durch die die Anbringung von Heizkostenverteilern erheblich erschwert würde.

Wird jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht nach Maßgabe der HeizkostenV durchgeführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 11 Heizkosten V vorliegt, sieht das Gesetz eine Korrektur der (pauschalen) Abrechnung gemäß § 12 Absatz 1 HeizkostenV und somit eine Kürzung um 15 % vor.

(LG Hamburg, Urteil v. 15.01.1991 - AZ 16 S 402/8 8) HKA 92, 28
siehe auch: § 11 HeizkostenV

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Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Wird durch Heizkörperverkleidungen die Wärmeabgabe der Heizkörper am Verdunstergerät verfälscht erfasst und die Funktion von Thermostatventilen (mit Fernfühlern) gestört, so fehlt es an der Verbrauchserfassung, um eine Heizkostenabrechnung verbrauchsabhängig erstellen zu können.
(LG Hamburg, Urteil vom 20.11.1990 - 16 S 57/89) WM 91, 561
siehe auch: § 12 HeizkostenV

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Heizkosten 1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung


Eine Heizkostenabrechnung ist nicht stets schon dann nicht prüffähig und in ihrem Saldo deshalb nicht fällig, wenn der ihr zugrundegelegte Abrechnungszeitraum und der tatsächliche Ablesezeitraum um Wochen auseinanderfallen.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.1990 - 4 RE-Miet/1/8 8) WM 91, 333
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 259 BGB

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Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Die Kosten des Austausches von Wärmemessgeräten sind nicht als Heizungsbetriebskosten umlagefähig. Nach § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung sind nur die Kosten der Anmietung, bzw. Kosten anderer Arten der Gebrauchsüberlassung und die Kosten der Verwendung umlagefähig. Anschaffungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten sind in dieser Aufzählung nicht enthalten.
(AG Nürnberg, Urteil vom 11.07.1990 - 27 C 4081/90) WM 90, 524
siehe auch: § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Die Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung der Heizenergie sind nicht umlagefähig, wenn die Nutzer vor der Anmietung nicht auf die Absicht der Anmietung und deren Kosten hingewiesen worden sind.
(LG Köln, Urteil vom 14.12.1989 - AZ 1S253/89) WM 90, 562
siehe auch: § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Überdimensionierte Heizkörper und/oder nicht normgerechter Heizwasserumlauf, die weder die Erfassung des Wärmeverbrauchs verfälschen noch unnötig Energie verbrauchen, sind bei der Heizkostenabrechnung unbeachtlich.
(LG Hamburg, Urteil vom 19.09.1989 - 16 S 20/87) WM 90, 561
siehe auch: § 7 HeizkostenV

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Heizkosten 2 - Ausstattung zur Verbrauchserfassung


Fehlerhaft montierte Heizkostenverteiler führen nur dann zur Verwerfung der Heizkostenabrechnung, wenn der Fehler sich zum Nachteil des Mieters auswirken kann und nicht korrigierbar ist. Überdimensionierte Heizkörper oder ein nicht normgerechter Heizwasserumlauf, die weder die Erfassung des Wärmeverbrauchs verfälschen noch unnötig Heizenergie verbrauchen, sind für die Heizkostenabrechnung unbeachtlich.
(LG Hamburg, Urteil vom 19.09.1989 - AZ 16S 20/87) WM 90, 561
siehe auch: § 12 HeizkostenV

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Heizkosten 8 - Kürzungsrecht des Nutzers


Wird bei verbundenen Anlagen i.S.d. § 9 HKVO die Menge des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen, so ist für die Aufteilung der Betriebskosten von Heizung und Warmwasser der Pauschalsatz von 18% der verbrauchten Brennstoffe für die Warmwasseraufbereitung heranzuziehen (§9 Abs. 2 s. 5 HKVO). Aus welchen Gründen der tatsächliche Verbrauch nicht gemessen wurde ist dabei unerheblich.
(AG Hamburg, Beschl. v. 13.1.1989, 102a II 142/88 WE) HKA 1999, 25
siehe auch: § 9 HeizkostenV

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Heizkosten 5 - Verteilung der Warmwasserkosten sowie der Wärmeversorgungskosten auch bei verbundenen Anlagen


Können bei einem Mieter wegen urlaubsbedingter Abwesenheit die Heizkostenverteiler nicht abgelesen werden, so ist bei zwei vergeblichen Ableseversuchen eine Schätzung des konkreten Verbrauchs zulässig.
(LG Berlin, Urteil vom 19.05.198 8) HKA 93, 44
siehe auch: § 9a HeizkostenV

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Heizkosten 6 - Kostenverteilung in Sonderfällen


Der Mieter ist zu einer 15 %-igen Kürzung der für seine Wohnung anteilig ermittelten Heizkosten berechtigt, wenn verbrauchsabhängig, jedoch ohne dass alle Heizkörper im Anwesen mit Verdunstungsgeräten ausgestattet werden, abgerechnet wurde.
(AG Bremerhaven, Urteil vom 20.04.1988 - 51 C 1512/87) WM 89, 30
siehe auch: § 12 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 8 - Kürzungsrecht des Nutzers


Weicht die in die Heizkostenabrechnung eingegangene Schätzung des Betriebsstromes erheblich von den Werten ab, die in der Literatur als üblich angesehen werden, bedarf es einer Offenlegung der Grundlagen der Schätzung des Vermieters.
(AG Hamburg, Urteil vom 26.02.1988 - 44 C 1275/87) WM 91, 50
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 9 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 6 - Kostenverteilung in Sonderfällen


Mit einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sind auch solche Heizkörper zu versehen, die zwar abgesperrt sind und nicht betrieben werden, deren Wiederinbetriebnahme aber ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse möglich ist
(AG Tettnang, Urteil vom 19.02.1988 - 3 C 857/87) WM 89, 193
siehe auch: § 4 HeizkostenV , § 5 HeizkostenV

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Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Mit einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sind solche Heizkörper zu versehen, die zwar abgesperrt sind und nicht betrieben werden, deren Wiederinbetriebnahme aber ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse möglich ist.
(AG Tettnang, Urteil vom 19.02.1988 - 3 C 857/87) WM 89, 193
siehe auch: § 4 HeizkostenV , § 5 HeizkostenV

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Heizkosten 2 - Ausstattung zur Verbrauchserfassung


Netzverluste der Fernwärmelieferung sind in der Heizkostenabrechnung nach festem Maßstab kostenmäßig zu quantifizieren; eine Umlage der Netzverluste entsprechend dem Nutzerverhalten (Verbrauch) ist fehlerhaft.
(AG Bremerhaven, Urteil vom 03.02.1988 - 53 C 908/86) WM 89, 194
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 8 HeizkostenV , § 9 HeizkostenV

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Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Erfolgt wegen eines Mieterwechsels eine Zwischenablesung der Heizkostenverteiler, so sind Ungenauigkeiten in der Heizkostenabrechnung hinzunehmen, sofern diese auf die Einbeziehung der sogenannten Kaltverdunstungsvorgabe in die spätere Abrechnung beruhen.
(AG Bremerhaven, Urteil vom 03.11.1987 - 59 C 1547/87) HKA 93, 16
siehe auch: § 9 b HeizkostenV

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Heizkosten 7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel


1. Systembedingte Erfassungsfehler bei der Verwendung von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip kann der Mieter dem Vermieter im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heizkostenverteilung nicht entgegenhalten.

2. Erweist sich die systemgerechte Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs (z.B. aufgrund fehlerhafter Montage der Heizkostenverteiler) als endgültig unmöglich, ohne dass sich dies nachträglich korrigieren lässt, so sind die gesamten Heizkosten auf Grundkosten-Basis zu verteilen. Der Mieter hat in diesem Falle das Recht, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 % zu kürzen.

(LG Hamburg, Urteil vom 03.09.1987 - 7 S 259/85) WM 88, 64
siehe auch: § 12 HeizkostenV

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Heizkosten 8 - Kürzungsrecht des Nutzers


Die Kosten für Anmietung und Wartung von Heizkostenerfassungsgeräten können nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn diese zuvor gemäß § 4 Absatz 2 der Heizkostenverordnung belehrt worden sind.
(AG Coesfeld, Urteil vom 14.05.1987 - 4 C 5/87) WM 87, 238
siehe auch: § 4 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Der Vermieter kann grundsätzlich den Festkostenanteil der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung einheitlich nach Wohnfläche auch dann bestimmen, wenn im Haus unterschiedliche Raumhöhen bestehen.
(LG Hamburg, Urteil vom 16.05.1986 - 11 S 7/86) WM 87, 89
siehe auch: § 7 HeizkostenV , § 8 HeizkostenV

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Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Zu der Frage, ob die Mieter an den Kosten für Abwärmevorrichtungen zu beteiligen sind, wenn die Abwärme dem Nachbarhaus zugeführt wird.
(AG Leverkusen, Urteil vom 15.04.1986 23 C 87/86) HKA 95, 16
siehe auch: § 7 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 4 - Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung


Nutzer haben den Einbau von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip zu dulden und die Mitarbeiter der Messdienstfirmen sowohl für die Montage als auch für technische Prüfungen und das Ablesen der Erfassungsgeräte in die Wohnung zu lassen.
(BVG Beschluss vom 24.03.1986 - 2 BvR 198/86) HKA 86
siehe auch: § 6 HeizkostenV , § 535 BGB

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Werden sowohl Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern als auch Einfamilienhäuser von einem Heizwerk mit Warmwasser zu Heizzwecken versorgt, ist es unbillig, den Grundkostenanteil der Heizkosten nach der Gesamtwohnfläche aller belieferten Objekte zu bemessen.
(LG Hildesheim, Urteil vom 11.07.1985 - 1 S 67/85) WM 86, 118
siehe auch: § 8 HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 3 - Pflicht zur prüffähigen, billigen und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


Der Vermieter hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Mieter auf Gewährung des Zutritts zur Mietwohnung, um die Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs ablesen zu lassen.

Zur Durchsetzung dieses Anspruchs muss sich der Vermieter notfalls gerichtlicher Hilfe (einstweilige Verfügung) bedienen.

Werden in einem Wohnkomplex (hier: 97 Wohnungen) über das allenfalls tolerable Maß von 5 - 10 v.H. hinausgehend 25 v.H. der Verbrauchswerte schätzweise erfasst, so ist mangels ordnungsmäßiger Rechnungslegung kein fälliger Anspruch auf Zahlung der Heizkosten gegeben.

LG Köln, Urteil vom 18.04.1985 - 1 S 466/84) DWW 85, 233
siehe auch: § 9a HeizkostenV

Alle Urteile zum Themenkomplex:
Heizkosten 6 - Kostenverteilung in Sonderfällen


Die Unmöglichkeit der Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass der Vermieter von dem Mieter überhaupt keine Heizkosten mehr verlangen kann. Mögliche Nachteile des Mieters durch die nicht erfolgte verbrauchsbezogene Abrechnung sind mit 15 Prozent anzusetzen.
(AG Frankfurt, Urteil vom 25.01.1985 - AZ 33 C 3773/84) WM 88, 38
siehe auch: § 12 HeizkostenV

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Heizkosten 8 - Kürzungsrecht des Nutzers
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