Susanne
Es gibt keinen Abrechnungszeitraum 2002 bis 2005!
Abrechnungszeitraum ist ein Wirtschaftsjahr von höchstens 12 Monaten, i.d.R. das Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12. - das steht allerdings auf der jeweiligen Abrechnung drauf.
Jetzt noch die Frage: Hat er sich zu seinen Ungunsten verrechnet -wenn ja, in welcher Betriebskostenposition-oder hat er ggf. Nachforderungen der Stadt über Gebühren bekommen?
Hat er sich verrechnet, dann schützt auch in diesem Fall Dummheit vor Strafe nicht. Jede Abrechnung, die der Mieter fristgemäss erhalten hat (d.h. höchstens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) , kann vom Vermieter nicht "nach oben" korrigiert werden! Dies gilt erst recht für Abrechnungen, die eine Nachzahlung für den Mieter ergeben haben. Der Vermieter kann seinen Fehler also nur in der nächsten Abrechnung besser machen!
wallabie09
Hallo Susanne,
entschuldigen Sie bitte meine ungenauen Angaben, er kam und sagte, dass er sich in allen Abrechnungen, also 2002,2003,2004 (2005 haben wir noch nicht) zu unseren Gunsten verrechnet hat. Er ging von einer höheren Vorauszahlung aus, als wir tatsächlich geleistet haben, so haben wir in allen 3 Jahren zuviel Geld zurückbekommen, dieses Geld will er wiederhaben.
Danke für die Antwort!
Wallabie
Susanne
Oje-ob hier ein Anspruch besteht, kann ich nicht sagen...Verjährt wären auf jeden Fall Ansprüche aus 2002.
Je nachdem, um wieviel es sich handelt, sollte man von einem Ra prüfen lassen, ob er diese Ansprüche durchsetzen kann.
wallabie09
Hallo Susanne,
was macht Sie unsicher, ob ein oder 3 Jahre als Verjährungsfrist gelten. Was sind denn da die Kriterien?
Nochmals danke für Ihre Mühe!
Wallabie
Susanne
Hallo Wallabie,
dass Forderungen aus 2002 verjährt sind, steht ausser Frage-hier gelten die normalen Verjährungsfristen von 3 Jahren.
Ich bin mir nicht sicher, ob der VM aufgrund dieses Inhaltirrtums überhaupt Recht auf eine Nachforderung hat!
Denn normalerweise ist es so, dass bei einer Korrektur zum Nachteil des Mieters, eine sich ergebende Nachforderung durch den Vermieter nicht bezahlt werden muss. Ich weiss nicht, ob das in diesem Fall auch gilt!
calima
Hallo Zusammen,
unser Vermieter hat sich zu seinen Ungunsten in allen Nebenkostenabrechnungen verrechnet (Abrechnungszeitraum ist 2002 - 2005). Ich bin jetzt verwirrt, weil ich diversen Artikeln unterschiedliches über Verjährungsfristen gelesen habe. Gilt nun ein Jahr? Oder 2 Jahre wie eine Kollegin bei mir meinte, hier im Forum habe ich auch etwas über eine 3Jahresfrist gelesen. Wer weiß das von Euch genau?
Liebe Grüße Wallabie[/quote:2230f]
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das war bisher nur für Sozialwohnungen gesetzl. so geregelt. Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform gilt diese Regelung auch für alle anderen Wohnungen.
Ausschlussfrist bedeutet:
Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet kann er nichts mehr nachfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.
Auf die Ausschlussfrist kann sich der Mieter einer freifinanzierter Wohnung nicht bereits mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001, sondern erst später berufen. Entscheidend ist wann der jeweilige Abrechnungszeitraum läuft. Die Ausschlussfrist gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.08.2001 enden.
Beispiel: Abrechnungszeitraum ist der 1.1. bis 31.12. für das Abrechnungsjahr 2000 greift die Ausschlußfrist nicht, sondern erst für das Jahr 2001.Der VM musste die Abrechnung für 2001 bis Ende 2002 vorlegen. Versäumt er das kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Für die Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 enden, ist noch die alte Rechtslage vor In-Kraft_Treten der Mietrechtsreform anzuwenden. Mehr als 12 Monate darf er sich auch in diesen alten Fällen nicht Zeit lassen. Allerdings ist die Frist keine Ausschlußfrist. Der Vermieter kann die Abrechnung also auch nach Ablauf dieser Frist vorlegen.
Wichtig: Die Ausschlußfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters.
Ansprüche des Mieters verjähren in 3 Jahren auf Grund der Schuldrechtsmodernisierung die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
calima
Hallo Susanne,
entschuldigen Sie bitte meine ungenauen Angaben, er kam und sagte, dass er sich in allen Abrechnungen, also 2002,2003,2004 (2005 haben wir noch nicht) zu unseren Gunsten verrechnet hat. Er ging von einer höheren Vorauszahlung aus, als wir tatsächlich geleistet haben, so haben wir in allen 3 Jahren zuviel Geld zurückbekommen, dieses Geld will er wiederhaben.
Danke für die Antwort!
Wallabie[/quote:14352]
Hat der Mieter die Abrechnung des Vermieters akzeptiert, kann der Vermieter nicht wegen eines Fehlers, den er selbst hätte erkennen können, eine Korrektur verlangen.(OLG Hamburg WM 91, 59 Hat der Mieter seine Abrechnung erhalten, verjähren Nachzahlungsansprüche des Vermieters oder Rückzahlungsansprüche des Mieters nach 3 Jahren. Diese Frist wird in Gang gesetzt mit Vorlage der Abrechnung und zwar immer erst am Ende des betreffenden Jahres.