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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Verjährung: Schaden an überlassenem Arbeitsgerät

Der Eigentümer eines Bürohauses beauftragte einen Unternehmer Jalousien an den Fenstern des Gebäudes zu montieren. Zur Durchführung der Arbeiten mietete der Eigentümer von einer anderen Firma eine Hebebühne an, die er für die Dauer der Montage dem Handwerksbetrieb zur Verfügung stellte. Infolge einer Nachlässigkeit durch einen Mitarbeiter des Unternehmens kam es zu einer erheblichen Beschädigung der Hebebühne.

Der Hauseigentümer leistete der Mietfirma entsprechenden Schadensersatz. Erst zwei Jahre später verlangte er seinerseits von dem von ihm beauftragten Unternehmer die Erstattung der Schadenssumme.

Der Unternehmer berief sich in dem Prozess erfolgreich auf Eintritt der Verjährung. Auch der Bundesgerichtshof wendete auf den Fall die Vorschrift des § 606 BGB an, nach der Schadensersatzansprüche aus einem Leihvertrag wegen Beschädigung einer verliehenen Sache binnen sechs Monaten nach Rückgabe verjähren. Der über die Hebebühne (stillschweigend) abgeschlossene Gebrauchsüberlassungsvertrag (vergleichbar mit einer Leihe) bestand hier völlig selbstständig und stand rechtlich nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Werkvertrag. Somit war die kurze Verjährungsfrist anwendbar.

Urteil des BGH vom 19.12.2001
XII ZR 233/99
RdW 2002, 273

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