Ein Mieter hatte monatlich nur 50 Mark Vorauszahlungen leisten müssen, bei der Endabrechnung der Nebenkosten sollte er dann aber 3 635,54 Mark nachzahlen. Das LG Karlsruhe sprach dem Mieter Schadensersatz in Höhe der vom Vermieter verlangten Nachforderung zu. Somit musste der Mieter die Nachforderung also nicht bezahlen. LG Karlsruhe-1998-04-16 - 5 S 339/97 <br />
<br />
<br />
<br />
Informiert der Vermieter bei Abschluß eines Mietvertrages seine Mieter nicht über die Höhe der tatsächlich zu erwartenden Nebenkosten, obwohl er deren Höhe kennt oder kennen muß, ist dies eine Pflichtverletzung. Nach Urteilen der Landgerichte Karlsruhe (5 S 339/97) und Saarbrücken (6 O 185/9
haben Mieter Anspruch auf Schadensersatz. <br />
Die Vermieter hatten in beiden Fällen bei Vertragsabschluß niedrige Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart und dann hohe Nachforderungen aufgrund der Nebenkostenabrechnungen gestellt. Die Nachforderungsbeträge waren zwei- bis sechsmal so hoch wie alle jährlichen Nebenkostenvorauszahlungen zusammen und beliefen sich auf mehrere tausend Mark. <br />
Die Gerichte betonten, daß das Gesetz Mieter ausdrücklich zwar nur vor zu hohen Nebenkostenvorauszahlungen schützt. Die Festsetzung von Vorauszahlungen schließt nicht aus, daß Mieter nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten noch Nachforderungen des Vermieters zahlen müssen. Das ist aber ausnahmsweise dann anders, wenn der Vermieter bei Mietvertragsabschluß den Eindruck erweckt, die vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen würden ausreichen, oder wenn er aufgrund früherer Abrechnungen die Höhe der jährlichen Nebenkosten kennen muß, den Mieter aber insoweit nicht informiert, sondern ins offene Messer laufen läßt. <br />
Spiegelt der Vermieter also eine günstige Gesamtmietbelastung vor und informiert die Mieter nicht über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten, haben Mieter einen Schadensersatzanspruch, und zwar in Höhe der vom Vermieter geltend gemachten Nachforderungen <br />
<br />
<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Nebenkostenabrechnungen für den Mieter verständlich sein. Auch ein durchschnittlicher, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter muss die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können. <br />
<br />
1. Geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten: Hier sollen übersichtlich die einzelnen Abrechnungsposten aufgegliedert werden. Einzelkosten dürfen zusammengefasst werden, soweit sie dieselbe Betriebskostenart betreffen. Einzelposten müssen nur dann mit einem Rechnungsdatum aufgeführt werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis des Mieters besteht. Dies kann der Fall sein, wenn Kosten aufgeführt werden, die mehrere Objekte betreffen oder wenn in einem Anwesen neben Wohnraum auch Gewerbeflächen mit einem eventuellen Mehrverbrauch vermietet werden.<br />
<br />
2. Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels<br />
<br />
3. Berechnung des Anteils des Mieters<br />
<br />
4. Abzug der Vorauszahlungen des Mieters<br />
<br />