Der_Mario
Hallo.
Ihr liegt beide nicht so ganz richtig. <!-- s --><!-- s -->
Seit der Mietrechtsreform 2001 sind Zeitmietverträge nur noch dann gestattet, wenn eine Begründung für die Befristung angegeben wird. Begründen muss die Befristung dabei der Vermieter[/i:2b829](!!), und die zulässigen Begründungen sind eng begrenzt. Aktuelle Vordrucke für so genannte "qualifizierte Zeitmietverträge" berücksichtigen das natürlich, und der Vermieter braucht den zutreffenden Grund nur anzukreuzen.
Ist ein solcher Grund nicht fixiert, kann der Vermieter sich nicht auf einen Zeitmietvertrag berufen, sondern es handelt sich um einen ganz normalen unbefristeten Mietvertrag.
Das Problem Deines Vermieters ist nicht ein Formfehler oder das schwammige Ausfüllen, wie Du vermutest, sondern dass er einen Uralt-Vordruck verwendet hat und offensichtlich die Mietrechtsreform "verpennt" hat.
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um "normalen" Wohnraum handelt, und nicht um ein Studentenwohnheim oder ähnliches.
§ 575 BGB ("Zeitmietvertrag" [/b:2b829]
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.[/quote:2b829]
bla4000
ja, es handelt sich um normalen wohnraum
aber wenn mein vermieter einen veralteten vordruck benutzt ist er nunmal selbst schuld, da kann ich ja nichts dafür
Der_Mario
aber wenn mein vermieter einen veralteten vordruck benutzt ist er nunmal selbst schuld, da kann ich ja nichts dafür[/quote:6b146]
Stimmt. Das ist dann sein Problem.
Meiner Meinung nach handelt es sich hier um einen stinknormalen unbefristeten Mietvertrag.
bla4000
und wie überzeug ich nun meinen vermieter davon ohne dass es teuer wird? sprich ohne anwalt und solche scherereien
Der_Mario
Mit §§ 575, 575a BGB. Leg ihm den Wortlaut vor (findest Du hier: http://bundesrecht.juris.de/[/url:ad8a4])
Du kannst Dich auch hier (---> [url:ad8a4]http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Zeitmietvertrag/zva4.htm[/url:ad8a4]) über Zeitmietverträge informieren und ihm die zutreffenden Passagen vorlegen.