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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
unser Vermieter in einem Mehrfamilienhaus hat uns eine falsche nebenkostenabrechnung vorgelegt und wir konnten dies beweisen.Wahrscheinlich (oder sicher) hat sein Verwalter Heizöl gekauft und UNS diesen Betrag in Rechnung gestellt.Eine Betrugsanzeige von einem der Mieter läuft. Der Vermieter ist nun dabei eine Verteitigungslinie aufzubauen und uns durch seinen Anwalt mitgeteilt daß Firma Techem eine neue Abrechnung erstellt.Sein Anwalt hat also in diesem Schreiben an uns die fälschliche Abrechnung zugegeben.
Aber nun kommt nix! Sein Anwalt auf Nachfrage:Er,der Vermieter macht es halt nicht und er könne ihn ja nicht dazu zwingen!!
Was ist nun zu tun? Miete oder Umlagen einbehalten darf ich angeblich nicht.Einklagen?Ihn wegen Betrug anzeigen? Ist wohl auch ne Kostenfrage da ich keinen Rechtsschutz habe.
Über eine fundierte Antwort würd ich mich sehr freuen

5 Kommentare zu „Vermieter verweigert Nebenkosten-Rückzahlung”

Susanne Experte!

Eine verbindliche Rechtsauskunft erteilt nur der Rechtsanwalt, da eine kostenlose Rechtsberatung in Deutschland verboten ist.
Ich teile Dir aber gern meine persönliche Meinung mit.

Allerdings ist Dein Posting mehr als durcheinander: Hast Du das Heizöl separat bezahlen müssen oder war das in der nicht korrekten Nebenkostenabrechnung so ausgewiesen???
Ergibt sich aus der nicht korrekten Abrechnung eine Nachzahlung oder ein Guthaben? Aber egal-sollte nicht erst einmal eine korrigierte Abrechnung abgewartet werden?

Was soll denn nun kommen? (nix) und was macht der Vermieter nichts?
Er muss eine korrigierte Abrechnung erstellen, wenn nicht, muss er darauf verklagt werden. Dazu benötigst Du einen Ra, die Kosten muss dann wahrscheinlich auch der VM tragen, weil Du ein Recht auf eine korrekte Abrechnung hast.

Gast Experte!

Hier scheint es ja zwei Personen zu geben - einen Vermieter und einen Verwalter. Wenn der Verwalter die Rechnung fälscherlicherweise Ihnen zukommen ließ, so können Sie den Vermieter nicht belangen. Ihn nur auf den Fehler aufmerksam machen und auf die korrekte Abrechnung warten.
Klage wegen Betruges ist unsinnig, denn höchstwahrscheinlich handelt es sich hier um ein Versehen und nicht um Betrug. Daher sollten Sie nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen wollen.

Gast Experte!

Also,der Vermieter ist fast 80 und lässt sich von einem Verwalter in Ruhestand beraten.Und im Moment sieht es aus,als wenn seit Jahren dieser Verwalter SEIN Heizöl mit in unsere Abrechnung "eingearbeitet" hat.Der vorläufige Beweis ist das eingestehen einer falschen Abrechnung durch seinen Anwalt.Natürlich geht es da um eine Zurückzahlung... Der Vermieter würde bei der Firma Techem eine neue Abrechnung erstellen lasse.Nun kam aber keine.Der Anwalt,darauf angesprochen,erklärte,"er könne seinen Mandanten ja nicht dazu zwingen und es wäre Ihm selber peinlich".
Natürlich versucht der Vermieter und der Anwalt einen Grund für die verkehrte,eventuell betrügerische Abrechnung zu finden.

Susanne Experte!

Natürlich muss der Vermieter dazu bewegt werden, eine korrekte Abrechnung zu erstellen, und zwar muss der Mieter darauf klagen.
Nach dem neuesten BGH-Urteil muss der Mieter allerdings nichts mehr auf Erstellen einer Abrechnung klagen, sondern auf Auszahlung der bisher geleisteten Nebenkosten.
Sicherlich brauch man hier bessere Beweise, dass die bisher erstellten Abrechnungen nicht korrekt sind. Dafür kann man aber die Originalbelege prüfen. Einspruch in eine Abrechnung kann man 12 Monate nach Zustellung dieser noch machen, also ggf. noch die Unterlagen für 2003 anfordern. Der VM muss entweder Einsicht geben oder Kopien der Originalbelege zuschicken. Ist sich der Mieter hier seiner Sache sicher, bzw. dass es sich wirklich um Betrug handelt, sollte doch hier ein Fachanwalt für Mietrecht konsultiert werden, denn dann ist auch damit zu rechnen, dass der VM die Kosten eines Rechtstreit und die Anwaltskosten tragen muss.

Gast Experte!

Folgendes Problem:
Ich habe bis 31.04.05 in einer Mietwohnung gewohnt und dafür eine Mietkaution von 1500€ geleistet. Diese habe ich in Form eines verpfändeten Kautionskontos an meinen Vermieter übergeben. Nun würde ich gerne diese Kaution wiederbekommen. Leider ist mein Vermieter nur über eine Hausverwaltungsgesellschaft, mit einem nicht gesellschaftsfähigen Hausverwalter, zu erreichen, welcher in Vergangenheit alle von mir gestellten Ansprüche während des Mietverhältnisses pauschal abgelehnt hat. Es ist also eine Verschleppung von der anderen Seite zu erwarten. Ich habe nun folgendes Problem. Ich brauche zur Auflösung des Kautionskontos, dieses kann nur vollständig aufgelöst werden, die Unterschrift meines Vermieters. Der Hausverwalter hat aber bereits angekündigt, dass er einen Teil der Kaution für die Deckung eines eventuell entstehenden Anspruchs aus der Betriebskostenabrechnung zurückbehalten will. Nebenkosten für die Jahre 04 und die vier Monate 05. Nun würde ich gerne einen Brief versenden, in dem ich die Leistung der Kaution in Form der Unterschrift für fällig erkläre ( Ansprüche auf Schönheitsreparaturen und Verschlechterung sind ja verjährt) und ab Fälligkeit Verzug eintreten lassen, mit der Möglichkeit Zinsen und Schadensersatz zu fordern. Nun kann der Hausverwalter aber sagen, er wolle den Teil der Nebenkosten bis zur Abrechnung, die er Erst nach Ende des Jahres durchführen will, behalten. Und da ich das Kautionskonto nur vollständig auflösen kann, wird er die Unterschrift verweigern.
Wenn das so rechtens ist, kann der Vermieter mit diesem Einwand ohne in Verzug zu geraten, die Auszahlung der Kaution bis zum Datum an dem er die Nebenkosten nicht mehr geltend machen darf behalten. In meinem Fall also bis 01.01.06, anderthalb Jahre.
Meine Fragen sind nun:
1.) Ist das oben dargestellte so anerkannte Rechtslage? Den Teil den der Vermieter einbehalten dürfte, zur Deckung einer negativen Betriebskostenabrechnung ist doch pro Jahr ein monatlicher Nebenkostenvorschuss? In meinem Fall, wegen anderthalb Jahren Nebenkosten, wären das 150 €. Darf der Vermieter wegen einer, lediglich möglichen Forderung über 1/10 meines Kautionsanspruches die Unterschrift überhaupt verweigern.
2.) Besteht ein Anspruch, dass der Vermieter bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Abrechnung machen muss. Das Amtsgericht Frankfurt hat mal festgestellt, dass in der Regel die Abrechnung 6 Monate nach Ende sog. „ Rechnungsperiode“ fällig wird. Endet diese Rechnungsperiode bei Auszug oder erst nach den vom Vermieter als solchem bestimmten Zeitraum?
3.) Kann ich nun einen Brief an meinen ehemaligen Vermieter schicken, in dem ich die Abrechnung fällig stelle in einer Frist von 7 Tagen und für danach die Unterschrift verlange? Kann ich danach in einem weiteren Brief die Unterschrift fällig stellen und nach Ablauf einer Frist den Verzug ankündigen, mit der Folge von Zinsen und Schadensersatz?

Dankbar für jede Hilfe

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