RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
die vorgehensweise war richtig. Grundsätzlich wird durch das Vermieterpfandrecht u.a. die Forderung des Vermieters auf Mietzinszahlung gesichert. Auch das Auswechseln der Schlösser war rechtmäßig. Dem Vermieter steht ein Selbsthilferecht zu, wenn er ein Vermieterpfandrecht geltend macht und konkret zu befürchten steht, dass der Mieter dennoch die dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände in seinen Besitz bringen will.
Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach § 1235 I BGB entweder im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher, oder - wenn die Sache einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach §§ 1265 II, 1221 BGB durch freihändigen Verkauf.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt