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Vermieterpfandrecht blockiert Räumung
Ein vom Kammergericht Berlin entschiedener Fall zeigt, dass sich die Ausübung des Vermieterpfandrechts durchaus auch nachteilig auswirken kann. Wegen erheblicher Mietrückstände machte ein Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, kündigte das Mietverhältnis fristlos und verlangte die Räumung. Der Mieter räumte daraufhin das Mietobjekt mit Ausnahme der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass insoweit die Räumungspflicht des Mieters entfallen ist, da dieser das Vermieterpfandrecht zu beachten hatte und somit die eingebrachten Sachen gar nicht entfernen durfte.
Danach erwies sich nicht nur die Räumungsklage des Vermieters, sondern auch dessen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der wegen der zurückgelassenen Gegenstände nicht möglichen Weitervermietung der Räume als unbegründet.
Urteil des KG Berlin vom 14.02.2005
8 U 144/04
KGR Berlin 2005, 258
NJW-Spezial 2005, 197