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Verzicht auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften
Die Parteien streiten um die Höhe der vom Pensionssicherungsverein (PSV) zu zahlenden Betriebsrente. Die Klägerin war von 1968 bis 1992 bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt. 1971 hatte diese im Wege der Gesamtzusage eine Betriebsrente in Höhe von 0,8% des effektiven Arbeitsentgelts für jedes rentenfähige Dienstjahr bis zu einer Höchstgrenze von 20% zugesagt. Mit einem an alle Arbeitnehmer gerichteten Schreiben trug die Arbeitgeberin "auf Grund einer wirtschaftlichen Analyse ... nach eingehender Information des Betriebsrats und der zuständigen Gewerkschaft" den Arbeitnehmern Änderungen der Versorgungszusage an. Rentenfähig sollte nicht mehr das effektive Arbeitsentgelt, sondern nur noch das tarifliche Arbeitsentgelt sein; der Steigerungssatz sollte auf 0,4% pro Dienstjahr und die Höchstgrenze auf 10% herabgesetzt werden. Damit erklärte sich die Klägerin am 12. November 1981 schriftlich einverstanden. Am 31. August 1992 ging die Arbeitgeberin in Konkurs. Der PSV stellte der Klägerin einen Anwartschaftsausweis aus, in dem die Höhe der Betriebsrente mit 244,30 DM angegeben wurde. Aus der beigefügten Berechnung ergab sich, daß der PSV einen Höchstsatz von 10% zugrunde legte. Erstmals mit Schreiben vom 12. Mai 2000 machte die Klägerin gegenüber dem PSV geltend, ihre Betriebsrente berechne sich nach der ursprünglichen Zusage. Ihr in 1981 erklärter Verzicht sei unwirksam, weil der Betriebsrat nicht beteiligt worden sei. Der PSV hat ua. eingewandt, der Betriebsrat sei seinerzeit einverstanden gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision führte zur Zurückverweisung. Der Teilverzicht der Klägerin verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG. Diese Bestimmung verbietet Abfindungen unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und Verzicht und Teilverzicht darauf nur "im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses", also im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden. Die Klägerin war aber nach ihrem Teilverzicht noch viele Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Das Landesarbeitsgericht hat festzustellen, ob der Teilverzicht wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats unwirksam ist. Auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat die Klägerin zu beweisen, daß der Betriebsrat nicht zugestimmt hat: Die Beweismöglichkeiten des PSV sind deutlich schlechter als die der 1992 in Konkurs gegangenen Arbeitgeberin; die Klägerin hatte nicht nur gegenüber ihrer Arbeitgeberin 1981 schriftlich auf einen Teil ihrer Anwartschaft verzichtet, sondern sich auch gegenüber dem PSV nach Zugang des Anwartschaftsausweises 1993 lange Zeit nicht auf die Unwirksamkeit ihres Verzichts berufen.

BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 11 Sa 420/01 -

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