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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zahlt der Mieter die vereinbarte Kaution nicht, kann der Vermieter den Anspruch durch Mahnbescheid oder Klage gerichtlich geltend machen. Ergibt sich der Kautionszahlungsanspruch aus dem Mietvertrag kann der Vermieter auch im Urkundsprozess klagen. Dies hat den Vorteil, dass der Mieter nicht behaupten kann, die Ansprüche würden nicht bestehen. <br />
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Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution wird bei Mietverhältnissen über Wohnraum von der überwiegenden Rechtsprechung abgelehnt. Dagegen kann der Vermieter bei gewerblichen Mietverhältnissen nach einem neuen Urteil des OLG München (Beschluss vom 17.4.2000, AZ: 3 W 1332/00, WM 2000, 304) jedenfalls dann fristlos kündigen, wenn er die Zahlung mehrfach angemahnt hat, da durch die Nichtleistung der Kaution das Sicherungsbedürfnis des Vermieters in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. <br />
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Strittig ist, ob der fristlosen Kündigung eine förmliche Abmahnung (mit Androhung der Kündigung) vorausgehen muss (vgl. OLG Celle, ZMR 1998, 272). <br />
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Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Verzug, ist daher zu empfehlen, den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern und anzudrohen, dass nach ergebnislosem Fristablauf die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen wird. <br />
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Die Kaution unterliegt einer treuhänderischen Zweckbindung. Deshalb darf der Vermieter den Kautionszahlungsanspruch nicht an einen Dritten abtreten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2000, AZ: 10 U 182/98, GE 2000, 342).
Stichwörter: verzug + kaution

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