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Ein Räumungsschutz kann dem zur Herausgabe der Wohnung verurteilten Mieter auch dann vom Gericht bewilligt werden, wenn die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil eine ganz besondere Härte darstellt. <br />
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Beispiel: <br />
Dieser Ausnahmetatbestand ist dann gegeben, wenn beim Mieter auf Grund einer geistigen und psychischen Erkrankung die Gefahr eines Suizids besteht. Ein beantragter Räumungsschutz kann aber auch dann bewilligt werden, wenn die Gefahr der Selbsttötung nicht auf Grund einer Erkrankung besteht. Die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer Hilfe Dritter Konfliktsituationen zu bewältigen, ist auch bei einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO zu beachten (Beschluss des BVerfG 16.08.2001 - 1 BvR 1002/01).<br />
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Auch wenn durch die Gewährung von Vollstreckungsschutz vermieden werden kann, dass der Mieter innerhalb kurzer Zeit zweimal (zuerst in eine andere Mietwohnung, dann in das bereits im Bau befindliche Eigenheim) umziehen muss, kann er rechtens sein.<br />
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Beispiel: <br />
Der zur Räumung verurteilten Mieters wird in einem Monat eine neue Wohnung beziehen und will sowohl für die Vergangenheit wie auch bis zum Auszug eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete an den Vermieter zahlt, da es dann unzumutbar ist, für einen Monat seine Möbel unterzustellen (und im Hotel zu wohnen) oder für einen solch kurzen Zeitraum eine Übergangswohnung zu beziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter Familienangehörige hat (Beschluss des LG Hamburg 12.06.2001 - 307 T 49/01).<br />
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