RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
bedauerlicherweise hat der Mieter von preisfreiem Wohnraum nach einem sehr fragwürdigen Urteil des BGH vom 08. März 2006 zu dem Az. VII ZR 78/05 grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien. Anders als bei preisgebundenem Wohnraum (dort § 29 II 1 NMV) gibt es bei preisfreiem Wohnraum keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung von Belegkopien. Der Vermieter genügt seinen Pflichten aus § 259 I BGB, wenn er die Belege in seinen Räumlichkeiten in geordneter Form zur Einsichtnahme bereitstellt.
Weder eine analoge Anwendung des § 29 NMV noch die Grundsätze Treu und Glauben ( § 242 BGB) helfen dem Mieter weiter. Nur Ausnahmsweise (!!!) besteht ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien nach § 242 BGB, wenn es dem Mieter absolut nicht zumutbar ist, die Belege beim Vermieter einzusehen.
Für eine Unzumutbarkeit spricht vorliegend die erhebliche Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Wohnsitz des Vermieters. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, dass die gerichtliche Durchsetzung der Übersendung von Belegkopien nicht einfach werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt