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WEG-Recht - Verwalter Sonstiges
18.5.1989 VZB4/89 a) Ein Eigentümerbeschluß, der zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes verletzt, ist nichtig. b) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein. c) Die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist in einem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie von dem Wohnungseigentumsgericht nicht festgestellt worden ist. Beschluß, Wohnungseigentümerbeschluß WEG§23 Abs. 1 u. 4 WEG§26 Abs. 1 WEG§43 Abs. 1 Nr. 4
Aktenzeichen: VZB4/89 Paragraphen: WEG§23 WEG§26 WEG§43 Datum: 1989-05-18