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Mieter muss Schönheitsreparaturen durchführen oder zahlen
Berlin (DAV). Lässt der Vermieter Schönheitsreparaturen selbst ausführen, kann er die ihm dafür entstandenen Kosten vom Mieter verlagen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. Juli 2004 (Az.: VIII ZR 339/03).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall vereinbarten die Parteien im Mietvertrag, dass der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hätte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Vermieter die Durchführung der bis dahin nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen. Die Mieterin lehnte dies unter Hinweis auf die lediglich vorliegende Kostentragungspflicht ab. Daraufhin ließ der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst durchführen und verlangte die ihm dafür entstandenen Kosten als Schadensersatz.
Der BGH hat dem Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.141,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent zugebilligt. Ein verständiger Mieter müsse eine Klausel, die lediglich die Kostenübernahme beinhalte, in der Weise verstehen, dass er zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Zudem sei die Verpflichtung der Mieterin zur Vornahme der Schönheitsreparaturen im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig gewesen