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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo

Wie lange hat man eigentlich Zeit nach der Zustellung der BKA Widerspruch zu erheben?

Und noch eine Frage.

Ich bin zum 31.08.2005 ausgezogen. Ab wann kann ich meine Mietkaution verlangen?
Stichwörter: betriebskosten + widerspruch

7 Kommentare zu „Widerspruch der Betriebskosten!”

Susanne Experte!

Nach BGB hat der Mieter 12 Monate Zeit, die BK zu prüfen.

I.d.R. kann sich der VM mit der Abrechnung der Kaution bis zu 6 Monate Zeit lassen. Daher im Februar vielleicht noch mal nett Nachfragen.

fin Experte!

Wenn ein Mieter die Abrechnung schon 12 Monate lang prüfen will, dann sollte er schon weit vorher widersprechen. Die Regelung deckt sich nämlich nicht mit der in den meisten Formularmietverträgen enthaltenen Regelung, dass Nebenkostennachzahlungen ca. 14 nach Rechnungserhalt zu begleichen sind. Hört der Vermieter 12 Monate lang gar nichts vom Mieter, so kann schon mal eine gerichtl. Abmahnung ins Haus flattern.

Susanne Experte!

Es wurde lediglich nach der Frist für die Prüfung gefragt !!![/color:af733][/size:af733]

Und die lautet nach BGB wie folgt:
[i:af733]Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. [/i:af733]
[url:af733]http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html[/url:af733]
Abweichende Klauseln, die dieses per BGB zugesagte Recht beschneiden sind demnach unwirksam.

Sollte eine Abrechnung allerdings eine Nachzahlung ergeben, so entbindet das Recht zur Prüfung natürlich nicht von der Zahlungspflicht. Gleichzeitig ist eine Zahlung der geforderten Summe keine Zustimmung zur Abrechnung.

Grundsätzlich ergibt eine Abrechnung ja nicht unbedingt eine Nachzahlung, allerdings scheint es ziemlich selten zu sein, dass der Mieter selbst bei Auszahlung eines Guthabens die Abrechnung prüfen oder prüfen lassen möchte. [color=green:af733]Scheinbar ist eine Nachforderung für den Mieter ein Zeichen einer fehlerhaften, ein Guthaben andererseits ein Zeichen einer fehlerfreien Abrechnung...... <!-- s :?: --><!-- s :?: --> [/color:af733]

Rickey

Gut, also werde ich nun erstmal schriftlich Widerspruch einlegen.
Das Problem an der Sache ist, dass mir mein ehemaliger Vermieter nun schon mit gerichtlichen Schritten droht, wenn ich ihm das Geld nicht bald überweise. Ist er dazu überhaupt berechtigt, sowas einzuklagen ohne das ich mir die BKA vorher per Kopien einsehen konnte?

Ihr müßt dazu wissen, dass ich sagen wir mal in einem sehr schlechten Verhältnis zu meinem ehemaligen VM stehe, da es schon gerichtliche Auseinandersetzungen wegen Mietminderung meinerseits wegen Schimmel gab!

Susanne Experte!

Der VM kann einen Mahnbescheid erwirken, da die Nachzahlung der BK mit Zustellung der Abrechnung fällig ist.
Wie gesagt ist die Zahlung keine automatische Zustimmung und der Mieter kann prüfen.
Problematisch ist nur: Ist die Abrechnung tatsächlich fehlerhaft, muss der Mieter möglicherweise auf Rückzahlung klagen, dem kann er aber nicht ausweichen durch Nichtzahlung der Forderung!

Rickey

Wie soll ich mich nun aber verhalten, da immerhin eine Nachzahlung von über 800€ gefordert ist?

Susanne Experte!

Du rechnest die Abrechnung erneut aus:

Welche Positionen werden beanstandet und warum. Ohne Blick in die Belege kann man nur mit dem Vorjahr vergleichen. Ergeben sich hier enorme Abweichungen, würde ich die Vorjahreswerte ansetzen und dann die Abrechnung neu summieren, die sich ergebende Nachzahlung begleichen und dem Vermieter schriftlich mitteilen: dass Du an der Richtigkeit der Angaben bezüglich der Abweichungen zum Vorjahr zweifelst und daher bis zur Prüfung die Vorjahreswerte zugrunde gelegt hast.
Das solltest Du aber nur tun, wenn Du sicher bist, dass es sich hier um ein mögliches Versehen handelt !!!
Ansonsten versuche, mit dem Vermieter eine Ratenzahlung auszuhandeln.
Die falsche Abrechnung musst Du erst mal beweisen, und das auch besser immer noch mit Anwalt. Ist das nicht bewiesen, hat der VM anrecht auf die Nachzahlung!!!

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