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monique85 hat diese Frage gestellt
Hallo
Nach den ganzen Sendungen zur Wohnfläche im Fernsehen, habe ich auch mal nachgemessen. Im mietvertrag steht :

"ausweislich der pläne beträgt die wohnfläche ca. 79 qm. eine Zusicherung der Wohnfläche findet nicht statt. Sollte sich bei einer Neuvermessung eine geringere Wohnfläche ergeben, hat dies keine Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Miete. Minderung ist aus diesem Grund ausgeschlossen."

Sind solche "klauseln" rechtens? die qm abweichung sind ca. 20%. Habe ich eine Chance darauf, dass der Mietpreis angepasst wird? ich hab schon gelesen, dass bei bis zu 10% nur in ausnahmefällen die miete gemindert wird, aber bei mir sind 79qm angegeben und nach abzug der dachschrägen sind es nur noch 62.

Kann man sich als Vermieter mit solchen "klauseln" absichern? das scheint mir doch sehr fraglich denn der Vermieter hätte auch 100 qm angeben können Lt. der "Klausel".

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

1 Kommentar zu „Wohnfläche nach abzug v. Dachschrägen 17m² kleiner”

Feffek Experte! 25.05.2009 14:35

Hallo monique85,

Sofern die mietvertraglichen Vereinbarung oder Angaben (vgl. dein Zitat) widersprüchlich zu den gesetzlichen sind, so sind diese als gegenstandslos zu betrachten!

Eine Wohnflächenberechnung von Dachgeschosswohnungen ist im Vergleich zu Etagenwohnungen relativ aufwendig. Hier treffen oft Dachschrägen, Wandverkleidungen (Ablagen in Bädern), Pfeiler und Stützen, womöglich noch eine Dachterrasse mit Stufe(n) und eine Innentreppe aufeinander. Auch vergrößert sich die Fläche mit einer Raumhöhe von 2 m unter Dachgauben und Dachflächenfenstern. Deshalb gibt es bei Dachgeschosswohnungen die größten Abweichungen von Realität und mietvertraglich vereinbarter Wohnfläche. Du solltest hier im Zweifelsfall auf ein professionelles Aufmaß z.B. durch Architekt/innen zurückgreifen (da hier die Wohnflächenverordnung berücksichtigt werden sollte).

Wenn die Wohnung mehr als 10% kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, liegt ein Mangel vor: "Weist deine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht." (BGH, Urteil vom 24.03.2004 - VIII ZR 295/03)

Ungeachtet dessen gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/0 8) , - welches Dir erlaub -, fristlos zu kündigen. In diesem Rechtsstreit war die Wohnfläche 22,63 % kleiner als im Mietvertrag angegeben.

Gruß
Feffek

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