Feffek 25.05.2009 14:35
Hallo monique85,
Sofern die mietvertraglichen Vereinbarung oder Angaben (vgl. dein Zitat) widersprüchlich zu den gesetzlichen sind, so sind diese als gegenstandslos zu betrachten!
Eine Wohnflächenberechnung von Dachgeschosswohnungen ist im Vergleich zu Etagenwohnungen relativ aufwendig. Hier treffen oft Dachschrägen, Wandverkleidungen (Ablagen in Bädern), Pfeiler und Stützen, womöglich noch eine Dachterrasse mit Stufe(n) und eine Innentreppe aufeinander. Auch vergrößert sich die Fläche mit einer Raumhöhe von 2 m unter Dachgauben und Dachflächenfenstern. Deshalb gibt es bei Dachgeschosswohnungen die größten Abweichungen von Realität und mietvertraglich vereinbarter Wohnfläche. Du solltest hier im Zweifelsfall auf ein professionelles Aufmaß z.B. durch Architekt/innen zurückgreifen (da hier die Wohnflächenverordnung berücksichtigt werden sollte).
Wenn die Wohnung mehr als 10% kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, liegt ein Mangel vor: "Weist deine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht." (BGH, Urteil vom 24.03.2004 - VIII ZR 295/03)
Ungeachtet dessen gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/0 , - welches Dir erlaub -, fristlos zu kündigen. In diesem Rechtsstreit war die Wohnfläche 22,63 % kleiner als im Mietvertrag angegeben.
Gruß
Feffek