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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Das Wohngeld wird jenen Mietern von privaten Wohnungen gewährt, welche die vom genannten Gesetz vorgesehenen haben und zwar:<br />
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 die Gesuchsteller müssen den Wohnsitz in der Wohnung haben, für die sie um Wohn-geld ansuchen;<br />
 die gesetzlich vorgesehene Einkommenshöchstgrenze darf nicht überschritten werden;<br />
 die Gesuchsteller dürfen nicht Eigentümer/Fruchtniesser einer Wohnung sein, welche dem Bedarf der Familie entspricht bzw. in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung weder das Eigentum noch den Fruchtgenuss einer solchen Wohnung abgetreten haben. Eine Wohnung entspricht dem Bedarf der Familie, wenn die Grösse mindestens 28 m² für 1 Person und zudem 15 m² für jede weitere Person ausmacht und die Wohnung vom Arbeitsplatz aus leicht erreichbar ist (bis zu 40 km Entfernung);<br />
 nicht zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, Kauf oder die Sanierung einer Woh-nung zugelassen worden sein;<br />
 23 Jahre alt sein (ausgenommen soziale Härtefälle und Gesuchsteller mit Familien-angehörigen).<br />
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Die Vermögensverhältnisse der Eltern/Schwiegereltern werden von der zuständigen „Wohngeldkommission“ bewertet und je nach Ausmass des Vermögens kann es einen Ausschlussgrund darstellen.<br />
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Das Wohngeld wird auf maximal 50 m² Nutzfläche für eine Person und vermehrt um 15 m² für jede weitere Person gewährt.<br />
Den Wohngeldempfängern ist es verboten, die Woh-nung, für die sie den Beitrag erhalten, unter-zuvermieten. Sollte die Wohnung trotzdem unter-vermietet werden, hat dies den Ausschluss vom Wohngeldempfang zur Folge.<br />
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Für Mietverhältnisse zwischen Verwandten ersten Grades (Eltern/Kinder und Schwiegereltern/Schwiegersohn bzw. - tochter) wird das Wohngeld nicht gewährt. <br />
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 WELCHE EINKOMMEN WERDEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DES WOHNGELDES BERECHNET?<br />
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Es werden alle Einkommen (steuerpflichtige und nicht) des Gesuchstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen berücksichtigt, ausgenommen die Kriegspensionen und die Renten des INAIL.<br />
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Die Einkommen der Kinder, die steuermäßig nicht zu Lasten sind werden nur zu 60% berücksichtigt.<br />
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Als Einkommen werden auch jene Beträge gezählt, die für Unterhaltszahlungen bezahlt werden (diese Einkommen können nur für jene, die beim Gericht einen Rekurs eingereicht haben, nicht berücksichtigt werden). Wer hingegen Unterhaltszahlungen leisten muss, hat die Möglichkeit diese Beträge von seinem Einkommen in Abzug zu bringen, wenn die diesbezüglichen Bankbestätigungen über die erfolgten Zahlungen abgegeben werden.<br />
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Für die Gewährung des Wohngeldes werden folgende Familieneinkommen herange-zogen:<br />
 für die Gesuche, welche bis zum 30. April eingehen = Einkommen des vorletzten Jahres;<br />
 für die Gesuche, welche ab dem 1. Mai eingehen = Einkommen des letzten Jahres.<br />
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Um festzustellen, ob das bereinigte Familieneinkommen die Einkommenshöchstgrenze überschreitet oder nicht, müssen alle Einkommen des Gesuchstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen zusammengerechnet werden. Sodann können die Freibeträge des Lebensminimums für die zusamenlebenden Fami-lienmitglieder abgezogen werden; zudem kann bei abhängiger Arbeit bzw. bei Pensions-empfang noch ein zusätzlicher Abzug von 25% getätigt werden.<br />
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Falls das bereinigte Familieneinkommen die gesetzlich vorgeschriebene Einkom-menshöchstgrenze überschreitet (derzeit € 22.400,00) hat der Gesuchsteller kein Anrecht auf den Mietenbeitrag.<br />
Beispiel für die Berechnung des bereinigten Einkommens: Gesuche 2003:<br />
Familie mit drei minderjährigen Kindern<br />
besteuerbares Einkommen aus abhängiger Tätigkeit € 25.800,00<br />
minus 5 Freibeträge für Lebensminimum: € 19.238,40<br />
€ 6.561,60<br />
Minus 25 % € 1.640,40<br />
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bereinigtes Einkommen € 4.921,20<br />
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 MIETVERTRAG<br />
Dem Gesuch muss der Mietvertrag obligatorisch beigelegt werden.<br />
Gemäss Staatsgesetz Nr. 449 vom 27.12.1997 müssen alle Mietverträge registriert werden.<br />
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Das Institut nimmt nur vorschriftsmäßig registrierte Mietverträge an. Die jährliche Registergebühr muss jedes Jahr bezahlt werden und die diesbezügliche Fotokopie des Beleges muss zusammen mit den Fotokopien der Belege über die Mietbezahlung bei der Erneuerung des Gesuches um Wohngeld abgegeben werden.<br />
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 AB WANN WIRD DER BEITRAG GEWÄHRT?<br />
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Das Wohngeld wird ab dem darauffolgenden Monat nach Einreichung des Gesuches gewährt (z.B. Einreichung des Gesuches: 15. Mai 2003 – Beginn des Mietenbeitrages: 01.06.2003).<br />
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 DAUER DES BEITRAGES UND ERNEUERUNG DER GESUCHE:<br />
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Das Wohngeld wird für die Dauer eines Jahres ab Datum der Gesuchseinreichung gewährt (im Falle der Erneuerung) oder ab dem darauffolgenden Monat (bei Erstgesuch).<br />
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Ungefähr ein Monat vor Verfall verschickt das Institut mittels Post das Erneuerungsformular und der Gesuchsteller hat 15 Tage Zeit, die angeforderten Dokumente mit dem Erneuerungsformular abzugeben.<br />
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Somit wird die Ausbezahlung des Wohngeldes nie unterbrochen.<br />
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 ABGABE DER BELEGE ÜBER DIE ERFOLGTE BEZAHLUNG DER MIETE:<br />
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Bei der Gesuchseinreichung muss der Zahlungsbeleg der letzten Monatsmiete abgegeben werden. Alle anderen Belege müssen bei der Erneuerung des Gesuches um Wohngeld abgegeben werden. Somit kann Zeitverlust beim Schalter vermieden und den Bürgern ein besserer Dienst gewährleistet werden.<br />
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 WIE WIRD DAS WOHNGELD BERECHNET?<br />
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Um verstehen zu können, wie das Wohngeld berechnet wird, muss man wissen, was die soziale Miete und die Landesmiete ist.<br />
Es wird nämlich die Differenz zwischen sozialer Miete, die aufgrund des Einkommens be-rechnet wird und der Miete laut Mietvertrag gewährt, und zwar maximal bis zum Ausmaß der Landesmiete.<br />
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Was ist die SOZIALE MIETE?<br />
 Sie wird aufgrund des Familieneinkommens errechnet, wobei die vorgesehenen Frei-beträge für Familienmitglieder zu Lasten und zudem bei abhängigem Einkommen bzw. bei Pensionsbezug 25% abgezogen werden (siehe Einkommensberechnung oben). Die soziale Miete umfasst za. 10 - 25% des Einkommens.<br />
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Was ist die LANDESMIETE?<br />
 Die Landesmiete wird aufgrund der Baukosten berechnet, die von der Landesregierung festgelegt werden, erhöht um 30% für Grundstückskosten und Erschließungskosten, die von den Gemeinden festgelegt werden. Derzeit beträgt die Landesmiete za. € 5,06 pro m².<br />
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Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes<br />
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Mietvertrag mit einer monatlichen Miete von € 516,46 für eine 90 m² große Wohnung.<br />
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Die Familie, welche diese Wohnung bewohnt, besteht aus 3 Personen (Antragsteller mit Frau und Kind zu Lasten) und die soziale Miete beträgt monatliche € 154,94.<br />
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Aufgrund der geltenden Landesgesetze kann das Wohngeld aufgrund der Netto-wohnfläche von 50 m² für den Antragsteller + 15 m² für jede weitere Person berechnet werden. In diesem Fall können also 80 m² herangezogen werden und nicht die reellen 90 m² der Wohnung. Genannte Fläche wird um 25 % erhöht, nämlich 80 x 25% = 100 m².<br />
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Zu berücksichtigende Landesmiete (€ 5,06 x 100 m²): € 506,00<br />
soziale Miete: € 154,94<br />
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Wohngeld = <br />
Differenz zwischen Landesmiete (weil diese geringer<br />
ist als die Miete laut Vertrag) und sozialer Miete:<br />
(€ 506,00 minus € 154,94): € 351,06 monatlich.<br />
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Dieses Merkblatt soll kurze und einfache Informationen liefern. Soweit in diesem Merkblatt nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestim-mungen der Landesgesetze.<br />
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Stichwörter: erklärt + wohngeld + beispiel

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